5. Welchen Schranken unterliegt die Stellvertretung?
c. Was ist "Kollusion" und was sind ihre Folgen?
Obwohl es keine Sonderregelung im Vertretungsrecht gibt, können Sie den Fall, dass der Vertreter den Vertretenen bewusst schädigen will und der Geschäftspartner mit ihm zusammenwirkt ("Kollusion", vom lat. collusio = geheimes Einverständnis), bereits mit den Ihnen bekannten Regelungen des Allgemeinen Teils lösen:
Ein solches Verhalten verstößt nämlich gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden - jeder würde sagen, dass es keinen Grund gibt, einen anderen bewusst zu schädigen. Aus diesem Grund findet § 138 Abs. 1 BGB unmittelbare Anwendung - das von Vertreter und Geschäftspartner vorgenommene Geschäft ist daher nichtig und entfaltet keine Wirkung für und gegen den Vertretenen.
Der Vertretene kann etwaige Schäden vom Vertreter nach den Regelungen des Innenverhältnisses (insb. § 280 BGB), aber notfalls auch aus § 826 BGB ersetzt verlangen.