V. Wie berücksichtige ich Schemata und Meinungsstreitigkeiten?
1. Wie gehe ich mit Schemata um?
Die Schemata, die Sie in Arbeitsgemeinschaften, der Vorlesung, Lehrbüchern oder Skripten finden, sind nicht als "Checkliste" oder Schreibschema gedacht, das Sie Punkt-für-Punkt in ihrer Klausur abhaken müssen. Es handelt sich vielmehr um Denkschemata, die Sie schnell zu den Problemen führen sollen.
Es wäre etwa unsinnig, in jedem Fall eine Stellvertretung (§§ 164 ff. BGB) anzuprüfen, obwohl nur zwei Personen beteiligt sind. Bei Verträgen unter Erwachsenen ohne weitere Angaben müssen Sie die Geschäftsfähigkeit (§§ 104 ff. BGB) nicht erwähnen.
Woher wissen Sie dann, zu welchen Punkten aus dem Schema Sie etwas schreiben sollen? Als allgemeine Orientierungsregel gilt:
1. Negative Voraussetzungen, die die Anwendung einer Norm ausschließen, sind nur zu erwähnen, wenn es Angaben im Sachverhalt gibt, die Sie darunter subsumieren können.
Sie müssen in einem Fall nicht prüfen, ob ein Vertrag wegen Formmangels nach § 125 BGB nichtig sein könnte, wenn Sie keine Formvorschrift finden.
2. Positive Voraussetzungen, die vorliegen müssen, damit eine Norm Anwendung findet, sind stets zu erwähnen. Allerdings sind sie zusammengefasst und knapp zu beschreiben, wenn der Sachverhalt hierzu keine genauen Angaben trifft.
Sie müssen nicht ausdrücklich Antrag und Annahme prüfen, wenn der Sachverhalt besagt, dass A und B einen Vertrag geschlossen haben. Dann reicht der Satz "Zwischen A und B besteht ein Vertrag."