IV. Wie werden Willenserklärungen ausgelegt?
1. Welche Besonderheiten gelten für die Auslegung von Willenserklärungen?
Wir haben im ersten Kapitel die Auslegung von Gesetzen und im zweiten Kapitel die Auslegung von Verträgen besprochen. Aber auch jede einzelne Willenserklärung ist auslegungsbedürftig. In der Praxis zeigt sich dies immer dann, wenn eine Äußerung oder ein Verhalten eines am Rechtsverkehr Beteiligten unklar oder mehrdeutig ist. Dies erfolgt auf zwei Stufen:
- Durch Auslegung bestimmen Sie zunächst, ob überhaupt eine Willenserklärung vorliegt. Das bedeutet, Sie stellen fest, ob Handlungswille, Erklärungswille und Geschäftswille vorliegen.
- Erst im zweiten Schritt untersuchen Sie, welchen Inhalt der Erklärende zum Ausdruck gebracht hat (d.h. welchen Geschäftswillen er hatte).
Im Hinblick auf den Maßstab der Auslegung müssen Sie differenzieren:
- Bei der Auslegung nicht empfangsbedürftiger Willenserklärungen (z.B. Testament, § 2247 BGB) muss grundsätzlich nicht auf das Verständnis anderer Personen Rücksicht genommen werden, sodass sich die Auslegung ausschließlich nach dem wahren Willen (§ 133 BGB) richtet.
- Bei der Auslegung empfangsbedürftiger Willenserklärungen (z.B. Antrag i.S.d § 145 BGB) sind hingegen auch die Interessen des Erklärungsempfängers maßgebend, sodass zu fragen ist, wie ein hypothetischer Dritter in der Position des Empfängers die Erklärung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstanden hätte. Die Auslegung richtet sich nach § 133 BGB und (trotz des auf Verträge beschränkten Wortlauts) nach § 157 BGB.
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