II. Was setzt der in­nere Tat­be­stand ei­ner Wil­lens­er­klä­rung vor­aus?

1. Was gilt bei feh­len­dem Hand­lungs­willen?

Aus § 105 Abs. 2 BGB er­gibt sich, dass ein Hand­lungs­wille - der Wille über­haupt et­was zu tun oder be­wusst zu un­ter­las­sen - Min­dest­vor­aus­set­zung ei­ner je­den Wil­lens­er­klä­rung ist. Fehlt ein der­ar­ti­ger Wil­le, so kann eine Wil­lens­er­klä­rung grund­sätz­lich nicht an­ge­nom­men wer­den.

A hyp­no­ti­siert B. Im Zu­stand der Hyp­nose lässt A den B einen Ver­trag un­ter­schrei­ben. Hier han­delt B ohne Hand­lungs­willen - eine Wil­lens­er­klä­rung liegt nicht vor.

Ab­gren­zungs­fall: A zwingt B mit ge­la­de­ner Waffe, einen Ver­trag zu un­ter­schrei­ben. Hier han­delt B be­wusst, wenn auch un­ter Zwang - eine Wil­lens­er­klä­rung liegt da­her vor, sie ist nur an­fecht­bar nach § 142 Abs. 1 BGB iVm § 123 Abs. 1 , Var. 2 BGB.

Kein Hand­lungs­wille = keine Wil­lens­er­klä­rung, da der Hand­lungs­wille als Min­dest­vor­aus­set­zung ei­ner Wil­lens­er­klä­rung kon­sti­tu­tive Be­deu­tung hat.

Pro­ble­ma­tisch ist, ob das Ver­hal­ten des­je­ni­gen, der tat­säch­lich über­haupt nichts tut und sich da­bei auch kei­ner­lei Vor­stel­lun­gen über die recht­li­chen Fol­gen macht, eine Wil­lens­er­klä­rung dar­stel­len kann. Schauen Sie sich hierzu auf­merk­sam den nach­fol­gen­den Fall an.

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