II. Was setzt der in­nere Tat­be­stand ei­ner Wil­lens­er­klä­rung vor­aus?

2. Was gilt bei feh­len­dem Er­klä­rungs­willen?

Das BGB re­gelt die Kon­stel­la­tion, dass sich je­mand gar nicht recht­s­er­heb­lich äu­ßern woll­te, nur un­voll­stän­dig in § 116 BGB, § 117 BGB und § 118 BGB, die wir im nächs­ten Ka­pi­tel nä­her un­ter­su­chen wer­den. Alle drei Re­ge­lun­gen be­tref­fen Fäl­le, in de­nen der Er­klä­rende be­wusst den An­schein ei­ner be­stimm­ten recht­s­er­heb­li­chen Er­klä­rung er­weckt:

  • In § 116 S. 1 BGB geht es um den Fall, dass je­mand eine be­stimmte recht­s­er­heb­li­che Er­klä­rung vor­spie­gelt, ins­ge­heim aber et­was an­de­res (viel­leicht so­gar gar keine Rechts­fol­ge) bezweckt. Dann wird er zum Schutz des Emp­fän­gers sei­ner Er­klä­rung so be­han­delt, als habe er recht­s­er­heb­lich ge­han­delt, d.h. eine Wil­lens­er­klä­rung ab­ge­ge­ben.
  • § 117 Abs. 1 BGB re­gelt den Fall, dass so­wohl der Er­klä­rende als auch alle an­de­ren an ei­nem Rechts­ge­schäft be­tei­lig­ten Per­so­nen die­ses gar nicht rechts­ver­bind­lich wol­len. Das Ge­setz ord­net hier die Un­wirk­sam­keit des Rechts­ge­schäfts an, weil dies dem Wil­len al­ler Be­tei­lig­ten ent­spricht - ih­nen soll also nichts Un­ge­woll­tes auf­ge­drängt wer­den.
  • Schließ­lich be­trifft § 118 BGB den Fall, dass je­mand sich nicht bzw. zu­min­dest nicht so, wie er es aus­drück­lich er­klärt, bin­den will. Statt­des­sen geht der Er­klä­rende da­von aus, dass der an­dere er­ken­nen wür­de, dass er seine Er­klä­rung nicht ernst ge­meint hat (auch Scherz­er­klä­rung oder gu­ter Scherz ge­nannt). Er weiß al­so, wie auch im Falle des § 116 S. 1 BGB, um die Mehr­deu­tig­keit sei­ner Er­klä­rung, will sich aber nicht (ins­ge­heim) vor­be­hal­ten, das Er­klärte nicht zu wol­len, son­dern denkt, dies würde nach au­ßen hin klar wer­den (so­dass aus sei­ner Sicht al­len­falls § 117 Abs. 1 BGB in Be­tracht komm­t). Auch hier ord­net das Ge­setz wie in § 117 Abs. 1 BGB (a­ber an­ders als in § 116 S. 1 BGB) die Un­wirk­sam­keit der Er­klä­rung an - das Ver­trauen des Er­klä­ren­den auf die Bös­gläu­big­keit des Emp­fän­gers wird also ge­schützt.

Wenn eine der obi­gen Re­ge­lun­gen ein­greift (also der Er­klä­rende weiß, dass er den An­schein ei­ner Wil­lens­er­klä­rung ge­setzt hat), gibt es kei­nen Mei­nungs­streit! Erst wenn Sie fest­ge­stellt ha­ben, dass der Er­klä­rende nicht wuss­te, dass sein Ver­hal­ten als Wil­lens­er­klä­rung aus­ge­legt wer­den kann, stellt sich das auf den fol­gen­den Sei­ten dar­ge­stellte Pro­blem.

Sie haben diese Seite  besucht (zuletzt ).
32


Repetitorium BGB I lizenziert unter Creative Commons Namensnennung 4.0 International Lizenz.