II. Was setzt der innere Tatbestand einer Willenserklärung voraus?
2. Was gilt bei fehlendem Erklärungswillen?
Das BGB regelt die Konstellation, dass sich jemand gar nicht rechtserheblich äußern wollte, nur unvollständig in § 116 BGB, § 117 BGB und § 118 BGB, die wir im nächsten Kapitel näher untersuchen werden. Alle drei Regelungen betreffen Fälle, in denen der Erklärende bewusst den Anschein einer bestimmten rechtserheblichen Erklärung erweckt:
- In § 116 S. 1 BGB geht es um den Fall, dass jemand eine bestimmte rechtserhebliche Erklärung vorspiegelt, insgeheim aber etwas anderes (vielleicht sogar gar keine Rechtsfolge) bezweckt. Dann wird er zum Schutz des Empfängers seiner Erklärung so behandelt, als habe er rechtserheblich gehandelt, d.h. eine Willenserklärung abgegeben.
- § 117 Abs. 1 BGB regelt den Fall, dass sowohl der Erklärende als auch alle anderen an einem Rechtsgeschäft beteiligten Personen dieses gar nicht rechtsverbindlich wollen. Das Gesetz ordnet hier die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts an, weil dies dem Willen aller Beteiligten entspricht - ihnen soll also nichts Ungewolltes aufgedrängt werden.
- Schließlich betrifft § 118 BGB den Fall, dass jemand sich nicht bzw. zumindest nicht so, wie er es ausdrücklich erklärt, binden will. Stattdessen geht der Erklärende davon aus, dass der andere erkennen würde, dass er seine Erklärung nicht ernst gemeint hat (auch Scherzerklärung oder guter Scherz genannt). Er weiß also, wie auch im Falle des § 116 S. 1 BGB, um die Mehrdeutigkeit seiner Erklärung, will sich aber nicht (insgeheim) vorbehalten, das Erklärte nicht zu wollen, sondern denkt, dies würde nach außen hin klar werden (sodass aus seiner Sicht allenfalls § 117 Abs. 1 BGB in Betracht kommt). Auch hier ordnet das Gesetz wie in § 117 Abs. 1 BGB (aber anders als in § 116 S. 1 BGB) die Unwirksamkeit der Erklärung an - das Vertrauen des Erklärenden auf die Bösgläubigkeit des Empfängers wird also geschützt.
Wenn eine der obigen Regelungen eingreift (also der Erklärende weiß, dass er den Anschein einer Willenserklärung gesetzt hat), gibt es keinen Meinungsstreit! Erst wenn Sie festgestellt haben, dass der Erklärende nicht wusste, dass sein Verhalten als Willenserklärung ausgelegt werden kann, stellt sich das auf den folgenden Seiten dargestellte Problem.