hh. Welche Anfechtungsgründe regelt § 123 BGB ?
(2) Wer ist Dritter i.S.d. § 123 Abs. 2 BGB?
Nach § 123 Abs. 2 BGB wird der Anfechtungsgegner privilegiert, wenn ein Dritter täuscht - fremde Äußerungen haben nur Folgen für ihn, soweit er sie kannte oder aufgrund von Fahrlässigkeit (§ 122 Abs. 2 BGB) nicht kannte. Das Gesetz definiert aber nicht, was einen solchen "Dritten" ausmacht. Würde man darunter alle Personen außer dem Anfechtungsgegner selbst fassen, könnte sich dieser hinter Mitarbeitern verstecken. Das ist vom Gesetzgeber sicherlich nicht gewollt. Nicht unter § 123 Abs. 2 BGB, sondern unter § 123 Abs. 1 BGB fällt daher die Täuschung durch jemanden, der Hilfsperson des Anfechtungsgegners ist.
Alle Personen, deren Verhalten Sie im Rahmen einer Haftung aus § 280 Abs. 1 BGB iVm § 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB dem Anfechtungsgegner als Erfüllungsgehilfen im Sinne von § 278 S. 1 BGB zurechnen würden, sind keine Dritten im Sinne von § 123 Abs. 2 BGB, so dass ihre Äußerungen unmittelbar als Verhalten des Anfechtungsgegners im Sinne von § 123 Abs. 1 BGB behandelt werden.
- Unter § 123 Abs. 1 BGB ohne die Möglichkeit eines Ausschlusses durch Nachweis fehlender Kenntnis nach § 123 Abs. 2 BGB fallen daher Erklärungs- und Empfangsvertreter im Sinne von § 164 Abs. 1 BGB (einschließlich solcher, die nur aufgrund einer Duldungs- oder Anscheinsvollmacht handeln). Es genügt sogar, dass das Verhalten eines Vertreters ohne Vertretungsmacht nach § 177 BGB genehmigt wurde (insoweit also über § 278 BGB hinaus).
- Weitergehend fallen nur unter § 123 Abs. 1 BGB ohne die Privilegierung nach § 123 Abs. 2 BGB Erklärungen sogenannter Verhandlungsgehilfen, d.h. von Personen, die zwar keine eigene Willenserklärung für den Anfechtungsgegner abgeben dürfen, aber bewusst und gewollt in den Vertragsschluss oder die Abwicklung einbezogen sind, etwa Beratungspersonal in einem Kaufhaus.
Dritte iSd § 123 Abs. 2 BGB sind demgegenüber alle Personen, die ausschließlich auf eigene Rechnung handeln.
Ein Makler vermittelt im Interesse beider Parteien einen fremden Vertrag (§ 652 BGB) - er handelt also gerade nicht für den Anfechtungsgegner. Soweit der Makler aber praktisch nur von einer Seite vorgeschoben wird, können seine Erklärungen dieser Partei zugerechnet werden.
Ebenfalls ausgeschlossen ist die Zurechnung des Verhaltens von Personen, von deren Handeln der Anfechtungsgegner nichts wusste und auch nicht wissen konnte.
Nicht zugerechnet werden kann eine Erklärung von einem Kunden, der zufällig in einem Selbstbedienungsladen ist; aber auch Erklärungen der Reinigungskraft (die nur zur Reinigung angestellt ist) muss sich der Ladenbetreiber nicht zurechnen lassen.