hh. Wel­che An­fech­tungsgründe re­gelt § 123 BGB ?

(2) Wer ist Dritter i.S.d. § 123 Abs. 2 BGB?

Nach § 123 Abs. 2 BGB wird der An­fech­tungsgeg­ner pri­vi­le­giert, wenn ein Dritter täuscht - fremde Äu­ße­run­gen ha­ben nur Fol­gen für ihn, so­weit er sie kannte oder auf­grund von Fahr­läs­sig­keit (§ 122 Abs. 2 BGB) nicht kann­te. Das Ge­setz de­fi­niert aber nicht, was einen sol­chen "Dritten" aus­macht. Würde man dar­un­ter alle Per­so­nen au­ßer dem An­fech­tungsgeg­ner selbst fas­sen, könnte sich die­ser hin­ter Mit­ar­bei­tern ver­ste­cken. Das ist vom Ge­setz­ge­ber si­cher­lich nicht ge­wollt. Nicht un­ter § 123 Abs. 2 BGB, son­dern un­ter § 123 Abs. 1 BGB fällt da­her die Täu­schung durch je­man­den, der Hilfs­per­son des An­fech­tungsgeg­ners ist.

Alle Per­so­nen, de­ren Ver­hal­ten Sie im Rah­men ei­ner Haf­tung aus § 280 Abs. 1 BGB iVm § 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB dem An­fech­tungsgeg­ner als Er­fül­lungs­ge­hil­fen im Sinne von § 278 S. 1 BGB zu­rech­nen wür­den, sind keine Dritten im Sinne von § 123 Abs. 2 BGB, so dass ihre Äu­ße­run­gen un­mit­tel­bar als Ver­hal­ten des An­fech­tungsgeg­ners im Sinne von § 123 Abs. 1 BGB be­han­delt wer­den.
  • Un­ter § 123 Abs. 1 BGB ohne die Mög­lich­keit ei­nes Aus­schlus­ses durch Nach­weis feh­len­der Kennt­nis nach § 123 Abs. 2 BGB fal­len da­her Er­klä­rungs- und Empfangs­ver­tre­ter im Sinne von § 164 Abs. 1 BGB (ein­schließ­lich sol­cher, die nur auf­grund ei­ner Dul­dungs- oder An­scheins­voll­macht han­deln). Es ge­nügt so­gar, dass das Ver­hal­ten ei­nes Ver­tre­ters ohne Ver­tre­tungs­macht nach § 177 BGB ge­neh­migt wurde (inso­weit also über § 278 BGB hin­aus).
  • Wei­ter­ge­hend fal­len nur un­ter § 123 Abs. 1 BGB ohne die Pri­vi­le­gie­rung nach § 123 Abs. 2 BGB Er­klä­run­gen so­ge­nann­ter Ver­hand­lungs­ge­hil­fen, d.h. von Per­so­nen, die zwar keine ei­gene Wil­lens­er­klä­rung für den An­fech­tungsgeg­ner ab­ge­ben dür­fen, aber be­wusst und ge­wollt in den Ver­tragsschluss oder die Ab­wick­lung ein­be­zo­gen sind, etwa Be­ra­tungs­per­so­nal in ei­nem Kauf­haus.

Dritte iSd § 123 Abs. 2 BGB sind dem­ge­gen­über alle Per­so­nen, die aus­schließ­lich auf ei­gene Rech­nung han­deln.

Ein Mak­ler ver­mit­telt im In­ter­esse bei­der Par­teien einen frem­den Ver­trag (§ 652 BGB) - er han­delt also ge­rade nicht für den An­fech­tungsgeg­ner. So­weit der Mak­ler aber prak­tisch nur von ei­ner Seite vor­ge­scho­ben wird, kön­nen seine Er­klä­run­gen die­ser Par­tei zu­ge­rech­net wer­den.

Eben­falls aus­ge­schlos­sen ist die Zu­rech­nung des Ver­hal­tens von Per­so­nen, von de­ren Han­deln der An­fech­tungsgeg­ner nichts wusste und auch nicht wis­sen konn­te.

Nicht zu­ge­rech­net wer­den kann eine Er­klä­rung von ei­nem Kun­den, der zufäl­lig in ei­nem Selbst­be­die­nungs­la­den ist; aber auch Er­klä­run­gen der Rei­ni­gungs­kraft (die nur zur Rei­ni­gung an­ge­stellt ist) muss sich der La­den­be­trei­ber nicht zu­rech­nen las­sen.

Sie haben diese Seite  besucht (zuletzt ).
32


Repetitorium BGB I lizenziert unter Creative Commons Namensnennung 4.0 International Lizenz.