cc. Wie wird eine Vollmacht erteilt?
(2) Was ist eine Duldungsvollmacht?
Eine Vollmacht kann auch konkludent erteilt werden. So setzt vor allem eine Tätigkeit im Rahmen bestimmter Dienst- bzw. Arbeitsverhältnisse (§ 611 BGB) voraus, dass Rechtsgeschäfte für den Dienstherrn abgeschlossen werden können.
Ein Verkäufer in einem Großhandel muss Kaufverträge abschließen dürfen; eine Sekretärin muss Schreibmaterialien bestellen können.
Weitergehend wird eine sog. Duldungsvollmacht angenommen, wenn der Vertretene weiß, dass jemand (der "Vertreter") für ihn rechtsgeschäftlich tätig wird, er aber nichts dagegen unternimmt, obgleich ihm das möglich und zumutbar wäre. In diesen Fällen besteht eine Obliegenheit des Vertretenen aus Treu und Glauben (§ 242 BGB), dem Verhalten zu widersprechen. Erfolgt dies nicht, handelt es sich beim Schweigen ausnahmsweise um eine konkludente Willenserklärung.
A ist bei K als Buchhalter im Innenbereich angestellt und hat keine Vertretungsmacht. Dennoch hat er wiederholt bei V auf Rechnung des K Büromaterialien bestellt. K hat die entsprechenden Rechnungen anstandslos bezahlt, obwohl Bestellungen eigentlich nur über den Prokuristen P erfolgen sollten und er (sicher) wusste, dass die Bestellungen durch A erfolgten. Erklärt K trotz seiner Kenntnis gegenüber V die fehlende Vertretungsmacht von A nicht, darf V in der Folge die Duldung durch K, vor allem aber die Erfüllung der Verträge durch K, nach § 157 BGB als (konkludente) Erteilung einer Vollmacht an A interpretieren. Die von A in der Folge geschlossenen Verträge beruhen daher auf dieser Vertretungsmacht für K.
Die Duldungsvollmacht ähnelt der "Kundgabe" nach § 171 BGB: In beiden Fällen will der Vertretene keine Außenvollmacht begründen, sondern bestätigt durch sein Verhalten nur das Bestehen einer (wie auch immer) vorher eingeräumten Handlungsbefugnis. Fehlt es an einer solchen Bevollmächtigung, ist die Rechtsfolge dieselbe wie bei § 171 BGB, § 173 BGB: Der gutgläubige Geschäftspartner wird geschützt.