(2) Wie wird der Geschäftspartner geschützt?
(b) Wie beseitigt man den Rechtsschein einer Vollmacht?
Die Vertretungsmacht bleibt bestehen, bis der Vertretene den von ihm geschaffenen Vertrauenstatbestand wieder beseitigt.
Generell ist es möglich, den Geschäftspartner (auch formlos) über das Erlöschen der Vollmacht zu informieren oder ihm zumindest das Erlöschen offensichtlich zu machen. Dann ist er nicht mehr gutgläubig und kann sich deshalb nicht auf die vermeintliche Vollmacht berufen, § 173 BGB.
Es kann aber auch weitergehend der Rechtsschein insgesamt vernichtet werden:
- Das Erlöschen einer Außenvollmacht muss dem Geschäftspartner formlos angezeigt werden (§ 170 a.E. BGB).
Der Widerruf einer nach außen kundgegebenen Willenserklärung muss in derselben Weise erfolgen wie die Kundgabe (§ 171 Abs. 2 BGB), also etwa durch Mitteilung in der Tagespresse.
Eine Vollmachtsurkunde muss zurückgegeben oder für kraftlos erklärt werden (§ 172 Abs. 2 BGB, vgl. dazu § 175 BGB, § 176 BGB).