(2) Wie wird der Geschäftspartner geschützt?
(a) Welche drei Konstellationen des (Fort-)Bestehensschutzes regelt das Gesetz?
Bei nicht wirksamer Vollmacht müssen Sie unter "Vertretungsmacht" folgendes prüfen:
Vollmacht besteht tatsächlich nicht oder nicht mehr (sonst: § 164 BGB, § 167 BGB)
Rechtsscheinsträger gegenüber dem Geschäftspartner (in zurechenbarer Weise) gesetzt durch
Außenvollmacht (§ 170 BGB): Willenserklärung gegenüber Geschäftspartner, durch welche vermeintlicher Vertreter (ursprünglich) Vertretungsmacht erhalten hat.
Kundgabe (§ 171 BGB): Schlichte Erklärung des vermeintlich Vertretenen (keine Willenserklärung), dass der vermeintliche Vertreter bevollmächtigt wurde.
Vollmachtsurkunde (§ 172 Abs. 1 BGB): Vom Vollmachtgeber eigenhändig unterschriebenes Schriftstück, aus dem sich die Vollmacht ergibt, wird vom Vertreter dem Dritten vorgelegt.
Gutgläubigkeit des Geschäftspartners (§ 173 BGB): Der Geschäftspartner darf das Erlöschen bzw. Nichtbestehen der Vertretungsmacht nicht kennen und seine Unkenntnis darf nicht auf einfacher Fahrlässigkeit (vgl. "Kennenmüssen", § 122 Abs. 2 BGB) beruhen. Zwar wird in § 173 BGB nur das Erlöschen der Vertretungsmacht angesprochen, doch muss dasselbe gelten, wenn die Entstehung der Vollmacht scheitert. Das bedeutet: Wenn der Geschäftspartner bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte merken müssen, dass keine Vollmacht (mehr) besteht, kann er sich nicht an den Vertretenen halten.
Folge: Derjenige, der den Rechtsschein gesetzt hat, muss sich so behandeln lassen, als ob die Vollmacht (noch) besteht, auch wenn die Willenserklärung des Vollmachtgebers nichtig war oder etwa durch Anfechtung nachträglich vernichtet wurde.