c. Was ist eine Vollmacht?
aa. Wodurch erlischt die Vollmacht?
Das BGB unterscheidet vier verschiedene Erlöschensgründe, von denen die beiden wichtigsten in § 168 BGB geregelt sind:
- Zunächst wird eine Vollmacht im Regelfall aufgrund eines Verpflichtungsgeschäfts erteilt, etwa wegen eines Auftrags (§ 663 BGB). Nach § 168 S. 1 BGB erlischt auch die Vollmacht mit Erlöschen dieses Grundverhältnisses, im Fall des Auftrags also etwa durch Widerruf durch den Auftraggeber (§ 671 Abs. 1 BGB).
- Darüber hinaus ermöglicht § 168 S. 2 BGB, die Vollmacht trotz Fortbestehen des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses abstrakt zu widerrufen. Wie die Erteilung der Vollmacht ist auch dieser Widerruf eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die gegenüber dem Bevollmächtigten oder dem Geschäftspartner erteilt werden darf.
- Möglich ist es, die Vollmacht unter einer auflösenden Bedingung (§ 158 Abs. 2 BGB) zu erteilen. Was das bedeutet, haben wir bereits im zweiten Kapitel behandelt.
- Schließlich kann entsprechend auch eine auflösende Befristung (§ 163 BGB i.V.m. § 158 Abs. 2 BGB) erfolgen, soweit es sich um einen sicheren Umstand handelt.
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