5. Wel­chen Schran­ken un­ter­liegt die Stell­ver­tre­tung?

d. Was ist ein "Miss­brauch der Ver­tre­tungs­macht"?

Zu­nächst ein­mal muss sich der Ver­tre­ter im Rah­men der Ver­tre­tungs­macht be­we­gen - an­sons­ten grei­fen be­reits die § 177 BGB, § 179 BGB, § 180 BGB. Al­ler­dings kann es vor­kom­men, dass die Ver­tre­tungs­macht weit grö­ße­ren Hand­lungs­spiel­raum ein­räumt, als dies vom Ver­tre­te­nen er­wünscht ist. Dies ist insb. bei den fol­gen­den In­ter­es­sen­kon­flik­ten denk­bar:

  • Of­fen­sicht­lich ist dies bei ge­setz­li­cher Ver­tre­tungs­macht: Das Kind kann die Ver­tre­tungs­macht sei­ner El­tern (§ 1629 BGB) nicht be­gren­zen. Nur für we­nige Fälle ord­net das Ge­setz zum Schutz des Kin­des die Ein­schal­tung des Fa­mi­li­en­ge­richts oder so­gar die Be­stel­lung ei­nes Er­gän­zungs­pfle­gers an.
  • Ähn­lich sind ei­nige Re­ge­lun­gen im Han­dels­recht ge­stal­tet - so hat der Pro­ku­rist nach § 50 Abs. 1 HGB stets Ver­tre­tungs­macht im (wei­ten) Um­fang des § 49 HGB. Der Ge­schäfts­füh­rer ei­ner GmbH (§ 37 Abs. 2 Gm­bHG) oder der Vor­stand ei­ner AG (§ 82 Abs. 1 AktG) kön­nen im Ver­hält­nis zu Dritten die je­wei­lige Ge­sell­schaft grund­sätz­lich un­be­grenzt ver­pflich­ten.
  • Schließ­lich kön­nen das Dür­fen im In­nen- und das Kön­nen im Au­ßen­ver­hält­nis aus­ein­an­der­fal­len, wenn es sich um zwei se­pa­rate Er­klä­run­gen han­delt. Dies kommt na­ment­lich bei der Au­ßen­voll­macht (§ 170 BGB) oder der Er­tei­lung ei­ner un­be­schränk­ten Voll­machtsur­kunde (§ 172 BGB) in Be­tracht, wenn gleich­zei­tig im In­nen­ver­hält­nis ein­schrän­kende Wei­sun­gen er­teilt wer­den. Bei der In­nen­voll­macht hin­ge­gen ist kaum vor­stell­bar, dass das "Kön­nen" (die Ver­tre­tungs­macht) und das "Dür­fen" (die Ver­tragspflicht) aus­ein­an­der­fal­len. Im Zwei­fel wird eine das Dür­fen be­schrän­kende Er­klä­rung so aus­zu­le­gen sein, dass sie auch die Ver­tre­tungs­macht im Au­ßen­ver­hält­nis (also das Kön­nen) be­schränkt. Eine Be­schrän­kung im Au­ßen­ver­hält­nis er­laubt das BGB aus­drück­lich und bei der Aus­le­gung der Er­klä­rung des Ver­tre­te­nen (§ 133 BGB, § 157 BGB) ist ein an­de­res Er­geb­nis kaum zu be­grün­den.
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