4. Was ist eine abhandengekommene Willenserklärung?
b. Wie wird der Empfänger einer abhandengekommenen Erklärung geschützt?
Wenn Sie der Ansicht folgen, dass eine abhandengekommene Willenserklärung trotz des entsprechenden Rechtsscheins nicht als abgegeben gilt, stellt sich die Folgefrage, ob zumindest ein Anspruch auf Schadensersatz besteht.
Dieser Streit darf nur diskutiert werden, wenn Sie davon ausgehen, dass eine abhandengekommene Willenserklärung mangels Abgabe auch nie zugehen kann und damit auch nicht nach § 130 Abs. 1 S. 1 BGB wirksam wird. Folgen Sie der Gegenauffassung, scheiden Schadensersatzansprüche aus, da die Erklärung wirksam ist (vgl. Sie noch einmal die vorherige Seite).
Der Empfänger kann einer Erklärung nicht ansehen, dass diese nur durch einen Dritten ohne den Willen des vermeintlich Erklärenden in Verkehr gebracht wurde. Daher ist er grundsätzlich schutzwürdig. Fraglich ist, auf welche Art und Weise er geschützt wird:
Nach einer Ansicht ist er durch eine verschuldensunabhängige Haftung des scheinbar Erklärenden auf das negative Interesse analog § 122 Abs. 1 BGB zu schützen.Argument: Die Lage des Erklärungsempfängers ist mit der Situation vergleichbar, dass eine wirksame Erklärung zwar abgegeben, aber wirksam angefochten wurde. In beiden Fällen sieht sich der Erklärungsempfänger einer Erklärung gegenüber, die ohne sein Zutun unwirksam ist.
Die Gegenauffassung empfindet eine verschuldensunabhängige Haftung, wie sie § 122 Abs. 1 BGB vorsieht, als zu streng. Nur bei Vertretenmüssen des Erklärenden (§ 276 Abs. 1 BGB) käme ein Anspruch des Empfängers aus culpa in contrahendo (§ 280 Abs. 1 BGB, § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2 BGB), also einem vorvertraglichen Schuldverhältnis, in Betracht.
In den meisten Fällen führt dies zum selben Ergebnis, denn das Vertretenmüssen liegt gerade in der Verursachung des Rechtsscheins (der andere darf in dem Fall auf eine wirksame Willenserklärung vertrauen und dadurch wird der Rechtsschein zur wirklichen Rechtslage).
Zudem kommen Ansprüche gegen einen Boten ohne Botenmacht bzw. einen Vertreter ohne Vertretungsmacht aus § 179 Abs. 1 BGB oder aus § 280 Abs. 1 BGB, § 311 Abs. 3 S. 1 BGB, § 241 Abs. 2 BGB, der die Willenserklärung gegen den Willen des Erklärenden in den Verkehr gebracht hat, in Betracht.