I. Was ist der "Zugang" einer Willenserklärung (§ 130 Abs. 1 S. 1 BGB)?
4. Was sind die Folgen von Zugangshindernissen?
Wenn der Empfänger, dessen Vertreter oder Empfangsbote die Entgegennahme einer Willenserklärung verweigert oder der Empfang einer verkörperten Willenserklärung aus tatsächlichen Gründen scheitert, gelangt die Erklärung nicht in den Machtbereich des Empfängers.
Der Adressat eines Briefes zieht um; der Adressat einer Email wechselt seine Emailadresse; ein Briefkasten wird zugeklebt oder Namensschilder werden entfernt.
Sie müssen in solchen Fällen unterscheiden, ob eine Pflicht bestand, die Erklärung entgegenzunehmen:
- Gab es einen rechtlich akzeptierten Grund, die Annahme zu verweigern, gehen sowohl die bewusste Ablehnung als auch das zufällige Nichtgelangen in den Machtbereich des Empfängers zu Lasten des Erklärenden.
- Gab es keinen Grund, die Annahme zu verweigern, geht dies zu Lasten des Empfängers. Hier müssen Sie differenzieren (was wir auf den folgenden Seiten tun):
- Bei gezielter Verhinderung spricht man von einer (bewussten oder arglistigen) Zugangsvereitelung.
- Scheiterte der Zugang hingegen nicht an einer bewussten Verhinderungsmaßnahme, nennt man dies eine (unbewusste) Zugangsverhinderung.
Beachten Sie: Das Problem der Zugangsverhinderung bzw. Zugangsvereitlung besteht nicht beim Antrag im Sinne von § 145 BGB, denn niemand ist gezwungen, einen ihm gemachten Antrag entgegenzunehmen. Nur wenn der Zugang der Annahme oder einer einseitig empfangsbedürftigen Willenserklärung (z.B. Kündigung) verhindert wird, erlangen Zugangsverhinderung oder Zugangsvereitlung rechtliche Bedeutung!