I. Was ist der "Zu­gang" ei­ner Wil­lens­er­klä­rung (§ 130 Abs. 1 S. 1 BGB)?

4. Was sind die Fol­gen von Zu­gangshin­der­nis­sen?

Wenn der Emp­fän­ger, des­sen Ver­tre­ter oder Empfangs­bote die Ent­ge­gen­nahme ei­ner Wil­lens­er­klä­rung ver­wei­gert oder der Empfang ei­ner ver­kör­per­ten Wil­lens­er­klä­rung aus tat­säch­li­chen Grün­den schei­tert, ge­langt die Er­klä­rung nicht in den Macht­be­reich des Emp­fän­gers.

Der Adres­sat ei­nes Brie­fes zieht um; der Adres­sat ei­ner Email wech­selt seine Email­adres­se; ein Brief­kas­ten wird zu­ge­klebt oder Na­mens­schil­der wer­den ent­fernt.

Sie müs­sen in sol­chen Fäl­len un­ter­schei­den, ob eine Pf­licht be­stand, die Er­klä­rung ent­ge­gen­zu­neh­men:

  1. Gab es einen recht­lich ak­zep­tier­ten Grund, die An­nahme zu ver­wei­gern, ge­hen so­wohl die be­wusste Ab­leh­nung als auch das zufäl­lige Nicht­ge­lan­gen in den Macht­be­reich des Emp­fän­gers zu Las­ten des Er­klä­ren­den.
  2. Gab es kei­nen Grund, die An­nahme zu ver­wei­gern, geht dies zu Las­ten des Emp­fän­gers. Hier müs­sen Sie dif­fe­ren­zie­ren (was wir auf den fol­gen­den Sei­ten tun):
    1. Bei ge­ziel­ter Ver­hin­de­rung spricht man von ei­ner (be­wuss­ten oder arg­lis­ti­gen) Zu­gangsver­ei­te­lung.
    2. Schei­terte der Zu­gang hin­ge­gen nicht an ei­ner be­wuss­ten Ver­hin­de­rungs­maß­nah­me, nennt man dies eine (un­be­wuss­te) Zu­gangsver­hin­de­rung.

Be­ach­ten Sie: Das Pro­blem der Zu­gangsver­hin­de­rung bzw. Zu­gangsver­eit­lung be­steht nicht beim An­trag im Sinne von § 145 BGB, denn nie­mand ist ge­zwun­gen, einen ihm ge­mach­ten An­trag ent­ge­gen­zu­neh­men. Nur wenn der Zu­gang der An­nahme oder ei­ner ein­sei­tig emp­fangs­be­dürf­ti­gen Wil­lens­er­klä­rung (z.B. Kün­di­gung) ver­hin­dert wird, er­lan­gen Zu­gangsver­hin­de­rung oder Zu­gangsver­eit­lung recht­li­che Be­deu­tung!

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