4. Was ist "Vertretungsmacht"?
c. Was ist eine Vollmacht?
Unter einer "Vollmacht" versteht man die durch Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht (§ 166 Abs. 2 BGB).
Anders als bei gesetzlicher Vertretungsmacht kann der Umfang einer Vollmacht frei gestaltet werden.
Eine Vollmacht zum Kauf beliebiger Gegenstände oder eine Vollmacht zum Kauf eines gebrauchten BMW aus dem Jahr 2010 zum Preis von 5.000 € bezeichnet man als "Spezialvollmacht".
- Eine Vollmacht, alle Geschäfte, die innerhalb eines Unternehmens anfallen, vorzunehmen, bezeichnet man als "Generalvollmacht". Weitester Fall ist die im HGB geregelte "Prokura" (vgl. § 49 HGB)
- Denkbar ist auch eine auf bestimmte Geschäftstypen (Einkauf von Waren) beschränkte Vertretungsmacht (vgl. etwa § 54 Abs. 1, 2. Var. HGB), sog. "Gattungsvollmacht".
Eine Überschreitung der Vollmacht bewirkt, dass der Vertreter ohne Vertretungsmacht gehandelt hat - es greifen die §§ 177-180 BGB (dazu später mehr). Weil dies im Geschäftsverkehr unpraktisch wäre, sind im Handelsrecht (nicht im BGB) Regelungen vorgesehen, die Beschränkungen ganz oder zumindest teilweise ausschließen (z.B. § 50 Abs. 1 HGB für Prokuristen, § 37 Abs. 2 GmbHG für GmbH-Geschäftsführer). Auch dieses Ergebnis ist aber nicht unproblematisch, so dass man für diese Fälle (und nur dort) eine Korrektur über einen "Missbrauch der Vertretungsmacht" prüft (dazu unten mehr).