D. Was versteht man unter "Willensmängeln"?
I. Welche Folgen hat das bewusste Abweichen von Wille und Erklärung?
Wer bewusst etwas anderes erklärt, als er tatsächlich will, ist grundsätzlich nicht schutzbedürftig. Er hat selbst die Gefahr geschaffen, dass sein Wille missverstanden wird und ist daher an sein Wort gebunden. Dieser Gedanke wurde in § 116 S. 1 BGB festgeschrieben - ein geheimer Vorbehalt ist unbeachtlich. Der bloße Unwille, sich zu binden, führt also nicht zur Nichtigkeit der Willenserklärung. Von diesem Grundsatz normiert das BGB drei Ausnahmen:
- Wenn der Empfänger den geheimen Vorbehalt des Erklärenden kennt (egal aus welcher Quelle er dies weiß), ist die Willenserklärung nichtig (§ 116 S. 2 BGB). Ist dagegen die Willenserklärung einvernehmlich nach außen hin nur zum Schein abgegeben, handelt es sich um ein Scheingeschäft, welches zwar unwirksam ist (§ 117 Abs. 1 BGB), aber nicht ausschließt, dass das übereinstimmend Gewollte gilt, selbst wenn es absichtlich verborgen bleibt (§ 117 Abs. 2 BGB).
- Auch eine Willenserklärung, die nur zum Spaß abgegeben wird (Scherzerklärung), ist nach der Grundentscheidung des BGB ohne Weiteres nichtig (§ 118 BGB). Es genügt, dass der Erklärende davon ausgeht, dass der Empfänger den Scherz erkennt, selbst wenn dies tatsächlich nicht der Fall sein sollte ("guter Scherz"). Ganz schutzlos ist der Empfänger aber nicht - er kann nach § 122 Abs. 1 BGB Schadensersatz verlangen, wenn er den Scherz auch bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 122 Abs. 2 BGB i.V.m. § 276 Abs. 2 BGB) nicht erkennen konnte.
- Eine differenziertere Abwägung trifft das BGB schließlich für Willenserklärungen, die vor dem Hintergrund einer von Dritten verursachten Zwangslage erfolgen: Diese sind grundsätzlich voll wirksam, können aber nach Wegfall der Zwangslage durch Anfechtung mit Rückwirkung beseitigt werden (§ 142 Abs. 1 BGB i.V.m. § 123 Abs. 1 BGB). Dahinter steht die Überlegung, dass der Bedrohte so immerhin die Gefahr abwenden kann, indem er die gewünschte Erklärung abgibt, diese nachträglich aber wieder beseitigen kann. Gleichzeitig wird der Rechtsverkehr, der die Drohung evtl. nicht kennt, geschützt, indem die Willenserklärung zunächst einmal wirksam ist.
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