4. Kapitel: Warum können Verträge unwirksam sein?
C. Was gilt bei Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB)?
Nach § 134 BGB ist ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, nichtig. Allerdings kommt eine Anwendung von § 134 BGB überhaupt nur in Betracht, wenn nicht das Verbotsgesetz selbst die Nichtigkeit anordnet.
- Nach Art. 101 Abs. 2 AEUV sind Vereinbarungen, die den Wettbewerb beschränken, nichtig.
- Nach Art. 9 Abs. 3 S. 2 GG sind Abreden, welche die Koalitionsfreiheit einschränken oder behindern, nichtig.
- Nach § 312m Abs. 1 BGB sind Abweichungen von den verbraucherschützenden Regelungen der §§ 312 ff. BGB unwirksam.
Nun führt aber nicht jeder Verstoß gegen irgendein Gesetz zur Nichtigkeit. Vielmehr ist dies eine Frage der Auslegung des jeweiligen Gesetzes. Daher müssen Sie in der Klausur (jedenfalls gedanklich) stets in vier Schritten vorgehen:
Ist die fragliche Norm ein Verbotsgesetz?
Liegt ein Verstoß gegen das Verbotsgesetz vor?
- Ordnet das Verbotsgesetz die Nichtigkeit des vorgenommenen Rechtsgeschäfts nicht schon selbst an?
Ergibt sich aus dem Verstoß gegen das Verbotsgesetz die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts?
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