4. Ka­pi­tel: Wa­rum kön­nen Ver­träge un­wirk­sam sein?

C. Was gilt bei Ver­stoß ge­gen ein ge­setz­li­ches Ver­bot (§ 134 BGB)?

Nach § 134 BGB ist ein Rechts­ge­schäft, das ge­gen ein ge­setz­li­ches Ver­bot ver­stößt, nich­tig. Al­ler­dings kommt eine An­wen­dung von § 134 BGB über­haupt nur in Be­tracht, wenn nicht das Ver­bots­ge­setz selbst die Nich­tig­keit an­ord­net.

  • Nach Art. 101 Abs. 2 AEUV sind Ver­ein­ba­run­gen, die den Wett­be­werb be­schrän­ken, nich­tig.
  • Nach Art. 9 Abs. 3 S. 2 GG sind Ab­re­den, wel­che die Koali­ti­ons­frei­heit ein­schrän­ken oder be­hin­dern, nich­tig.
  • Nach § 312m Abs. 1 BGB sind Ab­wei­chun­gen von den ver­brau­cher­schüt­zen­den Re­ge­lun­gen der §§ 312 ff. BGB un­wirk­sam.

Nun führt aber nicht je­der Ver­stoß ge­gen ir­gend­ein Ge­setz zur Nich­tig­keit. Viel­mehr ist dies eine Frage der Aus­le­gung des je­wei­li­gen Ge­set­zes. Da­her müs­sen Sie in der Klau­sur (je­den­falls ge­dank­lich) stets in vier Schrit­ten vor­ge­hen:

  1. Ist die frag­li­che Norm ein Ver­bots­ge­setz?

  2. Liegt ein Ver­stoß ge­gen das Ver­bots­ge­setz vor?

  3. Ord­net das Ver­bots­ge­setz die Nich­tig­keit des vor­ge­nom­me­nen Rechts­ge­schäfts nicht schon selbst an?
  4. Er­gibt sich aus dem Ver­stoß ge­gen das Ver­bots­ge­setz die Nich­tig­keit des Rechts­ge­schäfts?

Sie haben diese Seite  besucht (zuletzt ).
32


Repetitorium BGB I lizenziert unter Creative Commons Namensnennung 4.0 International Lizenz.