4. Ka­pi­tel: Wa­rum kön­nen Ver­träge un­wirk­sam sein?

B. Wann ist ein Rechts­ge­schäft we­gen Form­ver­stoß nich­tig (§ 125 BGB)?

Ein Rechts­ge­schäft ist nach § 125 S. 1 BGB nich­tig, wenn eine ge­setz­lich an­ge­ord­nete Form nicht ein­ge­hal­ten wur­de. Es han­delt sich um eine rechts­hin­dernde Ein­wen­dung, die un­ter "An­spruch ent­stan­den" zu dis­ku­tie­ren ist und vor Ge­richt von Amts we­gen ge­prüft wird.

V ver­kauft sein Grund­stück an K. Der Kauf­ver­trag (§ 433 BGB) wird le­dig­lich per Hand­schlag be­sie­gelt. Ist der Kauf­ver­trag wirk­sam?

Nach § 311b Abs. 1 S. 1 BGB muss die Ver­pflich­tung, das Ei­gen­tum an ei­nem Grund­stück zu über­tra­gen oder zu er­wer­ben, no­ta­ri­ell be­ur­kun­det wer­den (vgl. § 128 BGB). Ein per Hand­schlag be­sie­gel­ter Ver­trag er­füllt die­ses For­mer­for­der­nis nicht. Der Kauf­ver­trag ist da­her nach § 125 S. 1 BGB nich­tig.

Nach § 125 S. 2 BGB sind au­ßer­dem im Zwei­fel Rechts­ge­schäfte nich­tig, die ge­gen eine von den Par­teien ver­ein­barte Form ver­sto­ßen. Sol­che Klau­seln fin­den sich ins­be­son­dere bei Dau­er­schuld­ver­hält­nis­sen und in All­ge­mei­nen Ge­schäfts­be­din­gun­gen häu­fig. In Klau­su­ren kommt es oft auf die Un­ter­schei­dung zwi­schen qua­li­fi­zier­ten und ein­fa­chen Schrift­form­klau­seln an (dazu mehr spä­ter in die­sem Ka­pi­tel).

Dis­ku­tie­ren Sie die Form des Rechts­ge­schäfts nur, wenn Sie eine rechts­ge­schäft­li­che Ver­ein­ba­rung im Sach­ver­halt fin­den oder wis­sen, dass eine be­stimmte Form für das be­trof­fene Ge­schäft im Ge­setz an­ge­ord­net ist. Im Nor­mal­fall müs­sen Sie § 125 BGB nicht er­wäh­nen. Selbst wenn ein Rechts­ge­schäft tat­säch­lich eine be­stimmte Form er­füllt (etwa ein schrift­li­cher Kauf­ver­trag über ein Au­to), spre­chen Sie dies nicht an, da in­so­weit man­gels Ver­ein­ba­rung oder ge­setz­li­cher An­ord­nung eine Un­wirk­sam­keit we­gen Form­ver­stoß nach § 125 BGB oh­ne­hin nicht in Be­tracht kommt.

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