4. Kapitel: Warum können Verträge unwirksam sein?
D. Wie werden sittenwidrige Rechtsgeschäfte (§ 138 BGB) behandelt?
Während Verbote, die sich aus gesetzlichen Normen herleiten lassen, unter § 134 BGB fallen, soll § 138 Abs. 1 BGB Raum für moralische und sozialethische Grundlagen schaffen, die gerade nicht ausdrücklich geregelt wurden. Insoweit lassen sich Parallelen zu der öffentlichen Ordnung in der polizeirechtlichen Generalklausel ziehen.
1. Objektiv muss das Geschäft gegen die guten Sitten verstoßen.
2. Subjektiv muss der Handelnde die Umstände kennen, aus denen sich die Sittenwidrigkeit ergibt. Nicht erforderlich ist dagegen, dass er sein Handeln für sittenwidrig hält.
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