E. Wie wird eine Wil­lens­er­klä­rung wirk­sam?

I. Was ist der "Zu­gang" ei­ner Wil­lens­er­klä­rung (§ 130 Abs. 1 S. 1 BGB)?

Eine emp­fangs­be­dürf­tige Wil­lens­er­klä­rung muss "zu­ge­hen", um wirk­sam zu wer­den (§ 130 Abs. 1 S. 1 BGB). In Be­zug auf den An­trag im Sinne von § 145 BGB, der eine be­son­dere Wil­lens­er­klä­rung ist, dif­fe­ren­ziert das Ge­setz klar­stel­lend zwi­schen Wil­lens­er­klä­rungen un­ter An­we­sen­den (§ 147 Abs. 1 BGB) und Wil­lens­er­klä­rungen un­ter Ab­we­sen­den (§ 147 Abs. 2 BGB). Diese Dif­fe­ren­zie­rung gilt all­ge­mein für alle emp­fangs­be­dürf­ti­gen Wil­lens­er­klä­rungen. Sie müs­sen also in der Klau­sur im­mer ent­schei­den (a­ber in kla­ren Fäl­len nicht auf­schrei­ben), ob die Wil­lens­er­klä­rung ge­gen­über ei­nem Ab­we­sen­den, § 130 Abs. 1 S. 1 BGB, oder ge­gen­über ei­nem An­we­sen­den ab­ge­ge­ben wird, um dann zu­zu­ge­hen:

  1. Ge­gen­über Ab­we­sen­den geht die Wil­lens­er­klä­rung zu, wenn sie so in den Macht­be­reich des Emp­fän­gers ge­langt, dass die­ser un­ter ge­wöhn­li­chen Um­stän­den von ihr Kennt­nis er­lan­gen kann (vgl. als Merk­hilfe § 312i Abs. 1 S. 2 BGB). Die tat­säch­li­che Kennt­nis­nahme ist da­bei nicht er­for­der­lich!
  2. Ge­gen­über An­we­sen­den wird Zu­gang nach h.M. an­ge­nom­men, wenn der Er­klä­rende da­mit rech­nen kann, dass der Emp­fän­ger die Er­klä­rung rich­tig ver­nom­men hat (sog. ab­ge­schwächte Ver­neh­mungs­theo­rie).

Aus­nahms­weise kön­nen im Zu­sam­men­hang mit dem Zu­gang die fol­gen­den Be­son­der­hei­ten an­zu­spre­chen sein, wenn sich dies­be­züg­li­che Hin­weise im Sach­ver­halt be­fin­den:

    • Eine Wil­lens­er­klä­rung wird nicht wirk­sam, wenn dem an­de­ren vor­her oder gleich­zei­tig ein Wi­der­ruf zu­geht (§ 130 Abs. 1 S. 2 BGB).
    • Geht eine Wil­lens­er­klä­rung ei­nem Empfangs­ver­tre­ter zu, gilt sie in die­sem Mo­ment auch ge­gen­über dem Ver­tre­te­nen als zu­ge­gan­gen, § 164 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 BGB.
    • Geht eine Wil­lens­er­klä­rung ei­nem Empfangs­boten zu, geht sie dem Er­klä­rungs­emp­fän­ger erst zu, wenn un­ter ge­wöhn­li­chen Um­stän­den mit der Wei­ter­lei­tung an die­sen zu rech­nen ist. Eine tat­säch­li­che Wei­ter­lei­tung ist je­doch nicht er­for­der­lich.
    • Tod oder Ge­schäfts­un­fä­hig­keit des Er­klä­ren­den nach Ab­gabe aber vor Zu­gang hin­dern das Wirk­sam­wer­den ei­ner Wil­lens­er­klä­rung im Zeit­punkt des Zu­gangs nicht (§ 130 Abs. 2 BGB).
    • Ge­gen­über Ge­schäfts­un­fä­higen gilt eine Wil­lens­er­klä­rung erst als zu­ge­gan­gen, wenn diese dem oder den ge­setz­li­chen Ver­tre­ter(n) zu­geht (§ 131 Abs. 1 BGB).
    • Ge­gen­über be­schränkt Ge­schäfts­fä­hi­gen geht eine Wil­lens­er­klä­rung un­mit­tel­bar zu, wenn sie le­dig­lich recht­lich vor­teil­haft ist oder die Ein­wil­li­gung des ge­setz­li­chen Ver­tre­ters vor­liegt (§ 131 Abs. 2 S. 2 BGB). An­sons­ten ist wie bei Ge­schäfts­un­fä­higen Zu­gang beim ge­setz­li­chen Ver­tre­ter er­for­der­lich.
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