E. Wie wird eine Wil­lens­er­klä­rung wirk­sam?

III. Was be­deu­tet die "Ab­gabe" ei­ner Wil­lens­er­klä­rung?

§ 130 Abs. 1 S. 1 BGB ver­langt eine Wil­lens­er­klä­rung, die ... ab­zu­ge­ben ist. Diese Ab­gabe ist nicht nur für emp­fangs­be­dürf­tige Wil­lens­er­klä­rungen, son­dern auch für nicht emp­fangs­be­dürf­tige Er­klä­run­gen un­ver­zicht­bar. Das Ge­setz selbst de­fi­niert aber lei­der nicht, wann eine Wil­lens­er­klä­rung ab­ge­ge­ben ist. Ein­ge­bür­gert hat sich für emp­fangs­be­dürf­tige Wil­lens­er­klä­rungen fol­gende De­fi­ni­tion der Ab­gabe:

Eine Wil­lens­er­klä­rung wurde ab­ge­ge­ben, wenn der Er­klä­rende sei­ner­seits al­les Er­for­der­li­che ge­tan hat, da­mit sie wirk­sam wer­den kann.
  • D.h. der Er­klä­rende muss die Er­klä­rung bei ei­ner emp­fangs­be­dürf­ti­gen Wil­lens­er­klä­rung wil­lent­lich in Rich­tung des Emp­fän­gers in den Ver­kehr ge­bracht ha­ben, so­dass un­ter nor­ma­len Um­stän­den mit dem Zu­gang ge­rech­net wer­den kann (= „end­gül­tige wil­lent­li­che Ent­äu­ße­rung“).
  • Im Falle der nicht-emp­fangs­be­dürf­tigen Wil­lens­er­klä­rung ist eine Ab­gabe be­reits er­folgt, wenn der Er­klä­rende sei­nen Wil­len er­kenn­bar end­gül­tig und da­mit voll­stän­dig ge­äu­ßert hat, ohne diese auf den Weg zu ei­ner be­stimm­ten Per­son brin­gen zu müs­sen.

Wann ge­nau eine Ab­gabe vor­liegt, rich­tet sich da­nach, ob die Er­klä­rung ei­nem An­we­sen­den oder ei­nem Ab­we­sen­den ge­gen­über er­folgt und ob die Er­klä­rung münd­lich oder ver­kör­pert (etwa mit ei­nem Schrift­stück) er­folgt:

Der Un­ter­schied zwi­schen An- und Ab­we­sen­den ist - an­ders als man dies vom Sprach­ge­brauch rein räum­lich ver­ste­hen könnte - daran festz­u­ma­chen, ob die Über­mitt­lungs­phase be­son­ders kurz ist. Ein Te­le­fonat fällt dem­nach un­ter die Ab­gabe un­ter An­we­sen­den - auch wenn hier in der Re­gel keine räum­li­che Nähe be­steht.

  • Ab­gabe ge­gen­über An­we­sen­den: Eine münd­li­che Wil­lens­er­klä­rung (z.B. per­sön­li­che An­we­sen­heit oder Te­le­fon­ge­spräch, vgl. § 147 Abs. 1 S. 2 BGB) ist dann ab­ge­ge­ben, wenn sie so ge­äu­ßert wird, dass ein ob­jek­ti­ver Dritter in der Rolle des Emp­fän­gers diese akus­tisch ver­ste­hen kann. Eine schrift­li­che Wil­lens­er­klä­rung ist dem an­we­sen­den Emp­fän­ger ge­gen­über ab­ge­ge­ben, wenn sie ihm zur Ent­ge­gen­nahme über­reicht wird.
Chef C zi­tiert Ar­beit­neh­mer A in sein Büro und über­gibt die­sem kom­men­tar­los das Kün­di­gungsschrei­ben.
  • Ab­gabe ge­gen­über Ab­we­sen­den: Eine münd­li­che Wil­lens­er­klä­rung kann ge­gen­über ei­nem Ab­we­sen­den ab­ge­ge­ben wer­den, wenn hierzu ein Er­klä­rungs­bote ein­ge­schal­tet wird. Re­gel­mä­ßig ist die Ab­gabe dann ge­ge­ben, wenn der Bote los­ge­schickt („auf den Weg gebracht“) wird. Eine schrift­li­che Er­klä­rung ge­gen­über Ab­we­sen­den ist ab­ge­ge­ben, wenn der Er­klä­rende al­les ge­tan hat, da­mit das Schrift­stück zum Emp­fän­ger ge­langt oder ihm das In­ver­kehr­brin­gen zu­ge­rech­net wer­den kann.

An­wäl­tin A be­auf­tragt ih­ren Se­kre­tär S, eine in ei­nem Brief schrift­lich fi­xierte Wil­lens­er­klä­rung zur Post zu brin­gen.

Bau­in­ge­nieur B wirft eine mit­tels Brief schrift­lich fi­xierte Wil­lens­er­klä­rung in einen Brief­kas­ten der Deut­schen Post.

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