b. Welche Voraussetzungen hat § 145 BGB?
aa. Was sind die "essentialia negotii"?
Die zweite Voraussetzung neben dem Rechtsbindungswillen ist, dass der Antrag hinreichend bestimmt ist. Er muss die wesentlichen Vertragsbestandteile (essentialia negotii) beinhalten. Darunter versteht man in Abgrenzung von sonstigen vertraglichen Regelungen (accidentialia negotii) diejenigen Inhalte, die für den Vertrag unverzichtbar sind. Diese müssen entweder im Antrag selbst bestimmt oder jedenfalls anhand der dortigen Vorgaben bestimmbar sein (etwa indem die nachträgliche Bestimmung auf eine Partei oder einen Dritten übertragen wird, §§ 315 ff. BGB).
Wesentliche Vertragsbestandteile (essentialia negotii) sind nur die Vertragsparteien (wer?) und die von diesen zu erbringenden Leistungen (was?).
Alle anderen Regelungen, etwa wann oder wo oder wie die Pflichten erfüllt werden müssen, sind nicht wesentlicher Vertragsbestandteil. Sie müssen nicht im Antrag bestimmt sein und können bei Vertragsschluss sogar zunächst ganz offen bleiben.
Im Kaufvertrag sind essentialia negotii die Person des Käufers, die Person des Verkäufers, der Kaufpreis und die verkaufte(n) Sache(n). Der Lieferort oder der Zahlungszeitpunkt sind hingegen Nebenbedingungen ("accidentialia negotii").
Im Hinblick auf die Leistungen sieht das Gesetz aber mitunter Erleichterungen vor, etwa im Werkvertragsrecht (§ 632 Abs. 2 BGB), im Dienstvertragsrecht (§ 612 Abs. 2 BGB) oder im Maklerrecht (§ 653 Abs. 2 BGB), wo die "übliche" Vergütung als vereinbart gilt, wenn keine (wirksame) Einigung über die Höhe erzielt werden konnte. Generell sieht § 316 BGB vor, dass bei fehlender Einigung über die Gegenleistung für eine vereinbarte Leistung diese vom Gläubiger der Gegenleistung zu bestimmen ist.