B. Wel­che Voraus­set­zun­gen hat eine Wil­lens­er­klä­rung?

II. Was setzt der in­nere Tat­be­stand ei­ner Wil­lens­er­klä­rung vor­aus?

In der Klau­sur liegt der Schwer­punkt oft dar­in, dass die nach au­ßen er­kenn­bare Er­klä­rung im Sinne von § 157 BGB (äu­ße­rer Tat­be­stand) vom wah­ren Wil­len des Er­klä­ren­den im Sinne von § 133 BGB (in­ne­rer Tat­be­stand) ab­weicht. Um Ihre Dar­stel­lung bes­ser zu ord­nen, soll­ten Sie den in­ne­ren (sub­jek­ti­ven) Tat­be­stand ent­spre­chend der all­ge­mei­nen An­sicht in drei Stu­fen auf­tei­len:

  1. Hand­lungs­wille - Un­ter dem Hand­lungs­willen ver­steht man das Be­wusst­sein zu han­deln. Ge­meint ist der be­wusste Wil­lens­akt, der auf die Vor­nahme ei­nes äu­ße­ren Ver­hal­tens ge­rich­tet ist.
Be­wuss­tes Han­deln liegt bei Spre­chen, Ni­cken, Win­ken etc. vor - nicht hin­ge­gen bei Zu­cken im Schlaf.
  1. Er­klä­rungs­wille - Der Er­klä­rungs­wille ist das Be­wusst­sein des Han­deln­den, dass seine Hand­lung ir­gend­eine recht­lich er­heb­li­che Er­klä­rung dar­stellt (da­her auch: Er­klä­rungs­be­wusst­sein). Im Rah­men ei­nes (ver­meint­li­chen) An­trags auf Ver­tragsschluss be­zeich­net man den Er­klä­rungs­willen auch als "Rechts­bin­dungs­wille" (siehe Ka­pi­tel 2).

Wille zum recht­lich er­heb­li­chen Han­deln liegt etwa vor beim Ein­wurf ei­ner Münze in einen Au­to­ma­ten oder bei Be­stel­lung in ei­nem Re­stau­rant; nicht hin­ge­gen beim Un­ter­schrei­ben ei­ner Gruß­karte oder beim Win­ken zur Be­grü­ßung.
  1. Ge­schäfts­wille: Als Ge­schäfts­willen be­zeich­net man den Wil­len, mit der Er­klä­rung eine be­stimmte Rechts­folge her­bei­zu­füh­ren. Im Ge­gen­satz zum Er­klä­rungs­willen geht es hier dar­um, eine ganz kon­krete Rechts­folge her­bei­zu­füh­ren.

Wenn statt von Kauf ver­se­hent­lich von Miete oder statt von 1.000 € von 100 € ge­spro­chen wird, fehlt der Ge­schäfts­wille - der Er­klä­rungs­wille liegt hin­ge­gen vor, da ein Ver­trag (wenn auch ein an­de­rer) ge­schlos­sen wer­den soll­te.
Die Voraus­set­zun­gen bauen auf­ein­an­der auf: Liegt der Ge­schäfts­wille vor, lie­gen zwin­gend auch Er­klä­rungs­be­wusst­sein und Hand­lungs­wille vor.
Sie haben diese Seite  besucht (zuletzt ).
32


Repetitorium BGB I lizenziert unter Creative Commons Namensnennung 4.0 International Lizenz.