A. Wel­che Be­deu­tung ha­ben Wil­lens­er­klä­rungen?

III. Wo muss ich Wil­lens­er­klä­rungen dis­ku­tie­ren?

Wil­lens­er­klä­rungen sind not­wen­di­ger Be­stand­teil al­ler Rechts­ge­schäfte - seien es Ver­träge (§ 311 Abs. 1 BGB), ein­sei­tige Rechts­ge­schäfte wie ein Te­sta­ment (§ 2247 BGB) oder die Teil­nahme an Be­schlüs­sen ei­nes Ver­eins (§ 32 Abs. 1 S. 3 BGB) oder ei­ner Ge­sell­schaft (§ 709 Abs. 2 BGB). All­ge­mein gilt:

Die Wil­lens­er­klä­rung ist die pri­vate Äu­ße­rung ei­nes auf einen Rechts­er­folg ge­rich­te­ten Wil­lens.

In der Klau­sur ist das Vor­lie­gen ei­ner Wil­lens­er­klä­rung zu er­ör­tern, wenn es ir­gend­ei­nen An­lass für Zwei­fel gibt - etwa weil eine Per­son meint, et­was an­de­res ge­wollt zu ha­ben. Dann ist zwei­sch­rit­tig zu prü­fen:

1. Zu­nächst muss der "äu­ße­re" (ob­jek­ti­ve) Tat­be­stand ei­ner Wil­lens­er­klä­rung vor­lie­gen (die "Er­klä­rung"). Das heißt, ein hy­po­the­ti­scher, ob­jek­ti­ver Dritter (§ 157 BGB) muss die Si­tua­tion so ver­ste­hen, dass das Ver­hal­ten nach dem Wil­len des Han­deln­den eine be­stimmte recht­li­che Folge aus­lö­sen sollte (Ma­ni­fes­ta­tion ei­nes Rechts­bin­dungs­willens). Fehlt es am äu­ße­ren Tat­be­stand, liegt schon keine Er­klä­rung und erst recht keine Wil­lens­er­klä­rung vor. Un­nö­tig (und im Zwei­fel we­nig ele­gant) ist es, nach der Ma­ni­fes­ta­tion ei­nes Hand­lungs­willens, ei­nes Er­klä­rungs­be­wusst­seins und ei­nes Ge­schäfts­willens zu dif­fe­ren­zie­ren - Sie kön­nen di­rekt prü­fen, ob die Er­klä­rung nach § 157 BGB den er­for­der­li­chen In­halt hat.

2. Er­for­der­lich ist dar­über hin­aus grund­sätz­lich, dass der vom Dritten an­ge­nom­mene Wille mit dem Wil­len des Er­klä­ren­den (§ 133 BGB) über­ein­stimmt. Es muss also der "in­ne­re" (sub­jek­ti­ve) Tat­be­stand vor­lie­gen (der "Wille"). Die­ser wird tra­di­tio­nell in drei Ab­stu­fun­gen un­ter­glie­dert:

a. Der Hand­lungs­wille be­sagt nur, dass ein mensch­lich ge­steu­er­tes Ver­hal­ten vor­lie­gen muss und schließt da­mit Hyp­no­se, Schlaf­wan­deln und ähn­li­che un­kon­trol­lier­bare Ver­hal­tens­wei­sen aus. Fehlt die­ser, so ist keine Wil­lens­er­klä­rung ge­ge­ben.

b. Der Er­klä­rungs­wille un­ter­schei­det recht­li­che Hand­lun­gen von rei­nen All­tags­ver­hal­tens­wei­sen (Win­ken etc.). Wenn er fehlt, ist die Rechts­folge um­strit­ten.

c. Schließ­lich ver­langt der Ge­schäfts­wille (Rechts­fol­gen­wille), dass ge­rade die kon­krete Rechts­folge (und keine an­de­re) be­ab­sich­tigt wur­de. Hier führt das Feh­len nur zur An­fecht­bar­keit nach § 119 BGB.

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