A. Welche Bedeutung haben Willenserklärungen?
III. Wo muss ich Willenserklärungen diskutieren?
Willenserklärungen sind notwendiger Bestandteil aller Rechtsgeschäfte - seien es Verträge (§ 311 Abs. 1 BGB), einseitige Rechtsgeschäfte wie ein Testament (§ 2247 BGB) oder die Teilnahme an Beschlüssen eines Vereins (§ 32 Abs. 1 S. 3 BGB) oder einer Gesellschaft (§ 709 Abs. 2 BGB). Allgemein gilt:
Die Willenserklärung ist die private Äußerung eines auf einen Rechtserfolg gerichteten Willens.
In der Klausur ist das Vorliegen einer Willenserklärung zu erörtern, wenn es irgendeinen Anlass für Zweifel gibt - etwa weil eine Person meint, etwas anderes gewollt zu haben. Dann ist zweischrittig zu prüfen:
1. Zunächst muss der "äußere" (objektive) Tatbestand einer Willenserklärung vorliegen (die "Erklärung"). Das heißt, ein hypothetischer, objektiver Dritter (§ 157 BGB) muss die Situation so verstehen, dass das Verhalten nach dem Willen des Handelnden eine bestimmte rechtliche Folge auslösen sollte (Manifestation eines Rechtsbindungswillens). Fehlt es am äußeren Tatbestand, liegt schon keine Erklärung und erst recht keine Willenserklärung vor. Unnötig (und im Zweifel wenig elegant) ist es, nach der Manifestation eines Handlungswillens, eines Erklärungsbewusstseins und eines Geschäftswillens zu differenzieren - Sie können direkt prüfen, ob die Erklärung nach § 157 BGB den erforderlichen Inhalt hat.
2. Erforderlich ist darüber hinaus grundsätzlich, dass der vom Dritten angenommene Wille mit dem Willen des Erklärenden (§ 133 BGB) übereinstimmt. Es muss also der "innere" (subjektive) Tatbestand vorliegen (der "Wille"). Dieser wird traditionell in drei Abstufungen untergliedert:
a. Der Handlungswille besagt nur, dass ein menschlich gesteuertes Verhalten vorliegen muss und schließt damit Hypnose, Schlafwandeln und ähnliche unkontrollierbare Verhaltensweisen aus. Fehlt dieser, so ist keine Willenserklärung gegeben.
b. Der Erklärungswille unterscheidet rechtliche Handlungen von reinen Alltagsverhaltensweisen (Winken etc.). Wenn er fehlt, ist die Rechtsfolge umstritten.
c. Schließlich verlangt der Geschäftswille (Rechtsfolgenwille), dass gerade die konkrete Rechtsfolge (und keine andere) beabsichtigt wurde. Hier führt das Fehlen nur zur Anfechtbarkeit nach § 119 BGB.