hh. Welche Anfechtungsgründe regelt § 123 BGB ?
(3) Was ist eine widerrechtliche Drohung (§ 123 Abs. 1, 2. Var. BGB)?
Anders als bei der arglistigen Täuschung (§ 123 Abs. 1, 1. Var. BGB) oder der Irrtumsanfechtung (§ 119 BGB, § 120 BGB) ist demjenigen, der seine Erklärung infolge einer Drohung abgibt, durchaus bewusst, was er sagt. Er unterliegt somit keinem Irrtum über das Erklärte, handelt jedoch gezwungen aufgrund der Drohung.
Bei physisch wirkender Gewalt ("vis absoluta"), etwa bei einem Schubsen oder "Führen der Hand" bei einer Unterschrift fehlt schon der Handlungswille und es liegt gar keine Willenserklärung vor. Einer Anfechtung bedarf es dann nicht. Nur bei rein psychisch wirkendem Zwang ("vis compulsiva") müssen Sie eine Anfechtung nach § 123 Abs. 1, 2. Var. BGB prüfen.
Ob eine zur Anfechtung berechtigende widerrechtliche Drohung vorliegt, prüfen Sie folgendermaßen:
- Vorliegen einer Drohung: eine Drohung ist die Ankündigung eines künftigen Übels, auf das der Drohende Einfluss zu haben vorgibt. Dieses Übel soll verwirklicht werden, sofern der Bedrohte nicht die vom Drohenden gewünschte Willenserklärung abgibt.
- Widerrechtlichkeit der Drohung: Nicht jedes in Aussicht gestellte Übel stellt gleichzeitig eine widerrechtliche Drohung dar, sodass die Widerrechtlichkeit immer positiv festzustellen ist (hierzu sind Mittel, Zweck und Zweck-Mittel-Relation genauer zu untersuchen). Beispielsweise ist die Ankündigung einer Strafanzeige zwar ein Übel für den Betroffenen, die Drohung damit ist aber nicht unbedingt widerrechtlich.
- Kausalität der Drohung für die Abgabe der Willenserklärung: Der Bedrohte muss gerade durch die Drohung zur Abgabe seiner Willenserklärung bestimmt worden sein.
- Vorsatz des Drohenden: Der Drohende muss den Willen haben, den Bedrohten zu einer Willenserklärung zu veranlassen, dabei muss ihm bewusst gewesen sein, dass sein Verhalten die Willensbetätigung des Bedrohten beeinflussen kann.