hh. Welche Anfechtungsgründe regelt § 123 BGB ?
(1) Was ist eine arglistige Täuschung (§ 123 Abs. 1, 1. Var. BGB)?
Ähnlich dem Eigenschaftsirrtum stimmen auch im Rahmen der arglistigen Täuschung Wille und Erklärung zumeist überein. Hier liegt jedoch ein durch (Kausalität) die Täuschung bedingter Fehler bei der Willensbildung vor. Daher kann der Erklärende seine Willenserklärung nach § 123 Abs. 1, 1. Var. BGB wegen Motivirrtums anfechten.
Prüfung in der Klausur (im Rahmen des Grundschemas zur Anfechtung):
I. Täuschungshandlung: Wurde bei dem Erklärenden ein Irrtum hervorgerufen oder aufrechterhalten? Möglich durch ausdrückliches oder konkludentes Handeln oder durch Unterlassen (z.B. Schweigen), wenn eine Aufklärungspflicht besteht.
II. Kausalität: War der durch die Täuschung bewirkte Irrtum kausal für die abgegebene Willenserklärung? (Doppelkausalität)
III. Widerrechtlichkeit (Fehlt nur bei Rechtfertigungsgründen.)
IV. Arglist: Hatte der Täuschende Vorsatz bzgl. der Täuschungshandlung, des Irrtums und der darauf basierenden Willenserklärung? (Arglist ist auch gegeben, wenn der Täuschende bei Angaben "ins Blaue hinein" unrichtige Behauptungen aufstellt.)
V. Kein Ausschluss nach § 123 Abs. 2 BGB (Bei Täuschungen durch Dritte, die sich der Erklärungsempfänger des Getäuschten nicht zurechnen lassen muss.)