cc. Welche Anfechtungsgründe regelt § 119 BGB ?
(4) Was ist ein "Eigenschaftsirrtum" (§ 119 Abs. 1, 1. Var. iVm. Abs. 2 BGB)?
Irrt der Erklärende über verkehrswesentliche Eigenschaften einer Sache oder einer Person, so hat er nach § 119 Abs. 2 BGB die Möglichkeit der Anfechtung. Im Unterschied zum Inhalts- und Erklärungsirrtum stimmen bei einem Eigenschaftsirrtum aber objektiver Erklärungsinhalt und der im Zeitpunkt der Abgabe gebildete Wille überein. Der Fehler des Erklärenden liegt hier in der Willensbildung vor der Abgabe der Willenserklärung.
Bei einem Eigenschaftsirrtum handelt es sich um einen ausnahmsweise beachtlichen Motivirrtum (Sie erinnern sich: Ansonsten berechtigen Motivirrtümer nicht zur Anfechtung!).
Eigenschaften iSd § 119 Abs. 2 BGB sind alle Merkmale, die der Person oder Sache unmittelbar anhaften, sie kennzeichnen und von Dauer sind, bei Sachen also insbesondere alle wertbildenden Merkmale.
Bei Sachen sind dies etwa die Zusammensetzung, die Farbe, das Alter oder der Zustand.
Der Preis selbst ist hingegen regelmäßig kein wertbildendes Merkmal, sondern nur das Ergebnis aller wertbildenden Merkmale (anders ausnahmsweise, wenn ein bestimmter Sammlerwert besteht). Verkehrswesentlich ist die Eigenschaft, wenn sie den objektiv zu bestimmenden wirtschaftlichen Zweck des Vertrages ausmacht und dies für den Vertragspartner auch erkennbar ist.
Zudem ist die Erklärung nur anfechtbar, wenn der Irrtum ursächlich war. Dabei ist nicht ausreichend, dass der Erklärende seine Erklärung bei Kenntnis der Sachlage (=subjektiv) nicht oder nicht so abgegeben hätte, sondern er hätte bei "verständiger Würdigung" (=objektiv) von dieser Abstand genommen. Grundsätzlich steht dem Erklärenden daher kein Anfechtungsrecht zu, wenn für ihn aus dem Irrtum keine wirtschaftlichen Nachteile folgen, wenn die Abgabe der Erklärung rechtlich geboten war oder wenn sich der Irrtum nur auf unwesentliche Nebenpunkte bezieht.
V verkauft einen Ring für 100 Euro, da er davon ausgeht, dass dieser nur vergoldet ist. Tatsächlich besteht er aus massivem Gold und ist 1000 Euro wert. Der Goldanteil ist der wertbildende Faktor, über den sich V irrt.
V kauft von B - aufgrund der aus seiner Sicht guten Ertragsmöglichkeiten - ein großes Mietshaus. Er geht davon aus, dass der monatliche Mietertrag bei 10.000 € liegt. Tatsächlich beträgt dieser nur 5.000 €.
Prüfung in der Klausur:
1. Eigenschaft(en): Alle wertbildenden Merkmale bis auf den Wert selbst.
2. Verkehrswesentlichkeit: Wurden die Eigenschaften vereinbart (sog. Vertragswesentlichkeit) oder wird bei Rechtsgeschäften der in Frage stehenden Art typischerweise auf sie Wert gelegt (sog. Verkehrswesentlichkeit)?
3. Kein Ausschluss
- durch vorrangiges Gewährleistungsrecht (gilt ab Gefahrübergang der Sache).
- durch Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 Abs. 1 BGB bei Doppelirrtum (kommt dann in Betracht, wenn sich beide Vertragsparteien über wertbildende Merkmale der Sache irren - § 119 Abs. 2 BGB soll nur den einseitigen Eigenschaftsirrtum regeln; ansonsten würde die Partei, die zufällig zuerst anficht, mit der Schadensersatzpflicht des § 122 Abs. 1 BGB belastet).