cc. Welche Anfechtungsgründe regelt § 119 BGB ?
(1) Was ist ein "Inhaltsirrtum" (§ 119 Abs. 1, 1. Var. BGB)?
Bei einem Inhaltsirrtum (§ 119 Abs. 1, 1. Var. BGB) ist der Erklärende bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum. Das bedeutet, dass er zwar genau das erklärt, was er auch erklären will, aber über die Bedeutung der von ihm verwendeten Ausdrücke oder Erklärungszeichen irrt. Der Erklärende misst also seiner Äußerung einen anderen Inhalt bei als der Rechtsverkehr.
Der Münchener M bestellt in einer Brauerei in Köln einen "halven Hahn" und erhält nicht das erwartete Grillhähnchen (§ 133 BGB), sondern wie in Köln üblich ein halbes Roggenbrötchen mit einer Scheibe Gouda. Der Vertrag ist zunächst wirksam zustandegekommen - jedoch kann M die Anfechtung nach § 142 Abs. 1 BGB iVm § 119 Abs. 1, 1. Var. BGB erklären.
Das vom Erklärenden Gewollte (§ 133 BGB) weicht im Fall des Inhaltsirrtums davon ab, was der Empfänger verstanden hat und verstehen durfte (§ 157 BGB). Es liegt jedoch kein Versprechen, Verschreiben oder Vergreifen vor, sondern ein schlichtes Missverständnis des Erklärenden über das, was er (objektiv) erklärt hat.
1. Objektiver Erklärungsgehalt (§ 157 BGB: Was darf der Empfänger verstehen?)
2. Subjektiver Geschäftswille (§ 133 BGB: Was wollte der Erklärende?)
3. Unbewusstes Auseinanderfallen von Erklärungsgehalt und Geschäftswille
4. Erheblichkeit: Wäre die Erklärung bei Kenntnis des Auseinanderfallens gar nicht oder zumindest anders abgegeben worden?