cc. Wel­che An­fech­tungsgründe re­gelt § 119 BGB ?

(1) Was ist ein "In­halt­sirr­tum" (§ 119 Abs. 1, 1. Var. BGB)?

Bei ei­nem In­halt­sirr­tum (§ 119 Abs. 1, 1. Var. BGB) ist der Er­klä­rende bei der Ab­gabe ei­ner Wil­lens­er­klä­rung über de­ren In­halt im Irr­tum. Das be­deu­tet, dass er zwar ge­nau das er­klärt, was er auch er­klä­ren will, aber über die Be­deu­tung der von ihm ver­wen­de­ten Aus­drücke oder Er­klä­rungs­zei­chen irrt. Der Er­klä­rende misst also sei­ner Äu­ße­rung einen an­de­ren In­halt bei als der Rechts­ver­kehr.

Der Mün­che­ner M be­stellt in ei­ner Braue­rei in Köln einen "hal­ven Hahn" und er­hält nicht das er­war­tete Grill­hähn­chen (§ 133 BGB), son­dern wie in Köln üb­lich ein hal­bes Rog­gen­bröt­chen mit ei­ner Scheibe Gou­da. Der Ver­trag ist zu­nächst wirk­sam zu­stan­de­ge­kom­men - je­doch kann M die An­fech­tung nach § 142 Abs. 1 BGB iVm § 119 Abs. 1, 1. Var. BGB er­klä­ren.

Das vom Er­klä­ren­den Ge­wollte (§ 133 BGB) weicht im Fall des In­halt­sirr­tums da­von ab, was der Emp­fän­ger ver­stan­den hat und ver­ste­hen durfte (§ 157 BGB). Es liegt je­doch kein Ver­spre­chen, Ver­schrei­ben oder Ver­grei­fen vor, son­dern ein schlich­tes Miss­ver­ständ­nis des Er­klä­ren­den über das, was er (ob­jek­tiv) er­klärt hat.

1. Ob­jek­ti­ver Er­klä­rungs­ge­halt (§ 157 BGB: Was darf der Emp­fän­ger ver­ste­hen?)

2. Sub­jek­ti­ver Ge­schäfts­wille (§ 133 BGB: Was wollte der Er­klä­ren­de?)

3. Un­be­wuss­tes Aus­ein­an­der­fal­len von Er­klä­rungs­ge­halt und Ge­schäfts­wille

4. Er­heb­lich­keit: Wäre die Er­klä­rung bei Kennt­nis des Aus­ein­an­der­fal­lens gar nicht oder zu­min­dest an­ders ab­ge­ge­ben wor­den?

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