2. Wie prüfen Sie eine Anfechtung?
a. Wem gegenüber und durch wen muss die Anfechtung erfolgen?
Anfechtungsberechtigt ist immer derjenige, den die Rechtsfolgen der Willenserklärung treffen. Anfechtungsberechtigter ist also im Normalfall, wer die von dem Willensmangel betroffene Willenserklärung abgegeben hat. Allerdings ist bei Stellvertretung nicht der Vertreter, sondern der Vertretene anfechtungsbefugt, der sich aber auf Willensmängel des Vertreters berufen kann (§ 166 Abs. 1 BGB).
Wem gegenüber die Anfechtung zu erklären ist ("Anfechtungsgegner"), hängt davon ab, auf welches Rechtsgeschäft die angefochtene Willenserklärung gerichtet war:
- Wenn eine auf einen Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung (Antrag oder Annahme) angefochten werden soll, ist der richtige Anfechtungsgegner der ursprüngliche Vertragspartner, § 143 Abs. 2 BGB (spätere Änderungen, etwa eine Abtretung (§ 398 BGB) oder eine Schuldübernahme (§ 414 BGB) ändern daran nichts).
- Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft, das eine empfangsbedürftige Willenserklärung voraussetzt, ist gegenüber der Person anzufechten, der gegenüber die Erklärung abzugeben war, § 143 Abs. 3 S. 1 BGB (z.B. dem Empfänger der Kündigungserklärung). Bei Passivvertretung ist dies der Vertretene, nicht der Vertreter.
- Bei einem auf einer nicht empfangsbedürftigen Willenserklärung beruhenden Rechtsgeschäft muss die Anfechtung gegenüber allen erfolgen, die aufgrund des Rechtsgeschäfts unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt haben, § 143 Abs. 4 BGB. Dies ist ein seltener Ausnahmefall, der in Klausuren kaum vorkommt.
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