D. Was versteht man unter "Willensmängeln"?
II. Unter welchen Umständen ist eine Anfechtung möglich?
Weicht das Verständnis einer Erklärung aus Sicht eines objektiven Empfängers (§ 157 BGB) vom wirklichen Willen des Erklärenden (§ 133 BGB) ab, wird die Erklärung mit dem Inhalt wirksam, den der Empfänger verstehen durfte. Allerdings kann der Erklärende unter Umständen die Wirkungen seiner Erklärung oder einer missverstandenen Handlung mit Rückwirkung („ex tunc“) beseitigen. Er wird also so gestellt, als hätte er die Erklärung nie abgegeben. Man nennt dies „Anfechtung“ (§ 142 Abs. 1 BGB).
Bereits gewährte Leistungen sind nach § 812 Abs. 1 S. 1 1. Var. BGB (sog. "condictio indebiti") zurückzugewähren, weil es hierfür keinen Rechtsgrund gab.
Es ist nach § 119 BGB, § 120 BGB nur möglich, Willenserklärungen (z.B. bei einem Vertrag den Antrag oder die Annahme) anzufechten - nicht hingegen einen Vertrag als Ganzes. Durch eine wirksame Anfechtung fehlt es jedoch am Zustandekommen eines Vertrages, da - wie Sie bereits wissen - hierfür zwei übereinstimmende Willenserklärungen erforderlich sind. Für die Anfechtung einer Willenserklärung bedarf es insbesondere eines Anfechtungsgrundes. Der Allgemeine Teil des BGB unterscheidet zwischen Fehlern bei der Willensäußerung (Erklärungs- und Inhaltsirrtum, § 119 Abs. 1 BGB sowie Übermittlungsfehler, § 120 BGB) und Fehlern bei der Willensbildung (Eigenschaftsirrtum, § 119 Abs. 2 BGB, arglistige Täuschung und widerrechtliche Drohung, § 123 Abs. 1 BGB).
Die Anfechtung von Willenserklärungen ist sehr klausurrelevant. Daher sollten Sie sich dem folgenden Abschnitt besonders aufmerksam widmen!