I. Wel­che Fol­gen hat das be­wusste Ab­wei­chen von Wille und Er­klä­rung?

4. Was gilt bei Schein­ge­schäf­ten?

Nach § 117 Abs. 1 BGB ist eine Er­klä­rung nich­tig, wenn die Par­teien ein­ver­ständ­lich nur den äu­ße­ren Schein des Ab­schlus­ses ei­nes Rechts­ge­schäfts her­vor­ru­fen wol­len, nicht aber die nach au­ßen vor­ge­täuschte recht­li­che Wir­kung bezwe­cken. Dem­ge­gen­über geht der Er­klä­rende bei ei­nem ge­hei­men Vor­be­halt (§ 116 S. 1 BGB) da­von aus, dass sein wah­rer Wille nicht er­kannt wird. So­weit der Er­klä­rende weiß, dass der Emp­fän­ger den wah­ren Wil­len kennt, ver­drängt § 117 Abs. 1 BGB als spe­zi­el­le­res Ge­setz § 116 S. 2 BGB. Zweck des Schein­ge­schäfts ist re­gel­mä­ßig die Täu­schung ei­nes Dritten.

Hin­sicht­lich der Rechts­fol­gen müs­sen Sie zwi­schen dem Schein­ge­schäft (si­mu­lier­tes Ge­schäft) und dem ver­deck­ten Ge­schäft (dis­si­mu­lier­tes Ge­schäft) dif­fe­ren­zie­ren:

  • Das Schein­ge­schäft ist ge­gen­über je­der­mann nich­tig, § 117 Abs. 1 BGB.

  • Das ver­deckte Ge­schäft ist wirk­sam, so­fern des­sen Voraus­set­zun­gen er­füllt sind, § 117 Abs. 2 BGB.

§ 117 Abs. 1 BGB greift aus­schließ­lich, wenn die Par­teien nur den Schein ei­nes wirk­sa­men Rechts­ge­schäfts wol­len, nicht je­doch des­sen Er­folg. Bei Treu­hand-, Stroh­mann- und Um­ge­hungs­ge­schäf­ten wol­len die Par­teien nicht nur den Schein der Wirk­sam­keit er­we­cken, son­dern auch den Er­folg des Rechts­ge­schäfts, so­dass § 117 Abs. 1 BGB nicht an­wend­bar ist.

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