I. Welche Folgen hat das bewusste Abweichen von Wille und Erklärung?
4. Was gilt bei Scheingeschäften?
Nach § 117 Abs. 1 BGB ist eine Erklärung nichtig, wenn die Parteien einverständlich nur den äußeren Schein des Abschlusses eines Rechtsgeschäfts hervorrufen wollen, nicht aber die nach außen vorgetäuschte rechtliche Wirkung bezwecken. Demgegenüber geht der Erklärende bei einem geheimen Vorbehalt (§ 116 S. 1 BGB) davon aus, dass sein wahrer Wille nicht erkannt wird. Soweit der Erklärende weiß, dass der Empfänger den wahren Willen kennt, verdrängt § 117 Abs. 1 BGB als spezielleres Gesetz § 116 S. 2 BGB. Zweck des Scheingeschäfts ist regelmäßig die Täuschung eines Dritten.
Hinsichtlich der Rechtsfolgen müssen Sie zwischen dem Scheingeschäft (simuliertes Geschäft) und dem verdeckten Geschäft (dissimuliertes Geschäft) differenzieren:
Das Scheingeschäft ist gegenüber jedermann nichtig, § 117 Abs. 1 BGB.
Das verdeckte Geschäft ist wirksam, sofern dessen Voraussetzungen erfüllt sind, § 117 Abs. 2 BGB.
§ 117 Abs. 1 BGB greift ausschließlich, wenn die Parteien nur den Schein eines wirksamen Rechtsgeschäfts wollen, nicht jedoch dessen Erfolg. Bei Treuhand-, Strohmann- und Umgehungsgeschäften wollen die Parteien nicht nur den Schein der Wirksamkeit erwecken, sondern auch den Erfolg des Rechtsgeschäfts, sodass § 117 Abs. 1 BGB nicht anwendbar ist.