I. Welche Folgen hat das bewusste Abweichen von Wille und Erklärung?
2. Was gilt bei geheimen Vorbehalten?
Ein geheimer Vorbehalt i.S.d. § 116 S. 1 BGB liegt nach dem Gesetzeswortlaut vor, wenn der Erklärende eine (empfangsbedürftige oder nicht empfangsbedürftige) Willenserklärung abgibt und sich dabei insgeheim vorbehält, das Erklärte nicht zu wollen ("böser Scherz"). "Geheim" ist der Vorbehalt immer dann, wenn der Erklärende damit rechnet, dass der Empfänger seine Erklärung als Willenserklärung mit dem erklärten statt dem gewollten Inhalt verstehen wird, weil der gewollte Inhalt nicht hinreichend Ausdruck in der Willenserklärung gefunden hat. Ein solcher Vorbehalt ist unbeachtlich, andernfalls wäre ein geordneter Rechtsverkehr unmöglich.
A möchte auf einer Auktion den B ärgern, indem er durch Mitbieten den Preis in die Höhe treibt. Ungewollt bekommt er den Zuschlag. Als A zahlen soll, wendet er ein, er hätte nur zum Scherz geboten und wolle das Bild nicht. Zu Recht?
Der geheime Vorbehalt, den Zuschlag nicht zu wollen, ist gem. § 116 S. 1 BGB unbeachtlich. A ist also an seinen Antrag gebunden (§ 145 BGB). Mit dem Zuschlag ist ein Vertrag zustandegekommen (§ 156 BGB).
Allerdings sieht § 116 S. 2 BGB eine Ausnahme für empfangsbedürftige Willenserklärungen vor, wenn der Adressat den Vorbehalt kennt, also weiß, dass keine rechtliche Bindung gewollt ist. Damit verlangt das Gesetz ausdrücklich Kenntnis, so dass selbst grob fahrlässige Unkenntnis nicht schadet. In diesem Fall bedarf der Empfänger keines Schutzes, so dass die Erklärung unwirksam ist. Dem Adressaten gleich steht wegen § 166 Abs. 1 BGB ein Empfangsvertreter, nicht jedoch ein Empfangsbote.
§ 116 S. 2 BGB ist eng verwandt mit dem Scheingeschäft nach § 117 BGB. Der Unterschied besteht darin, dass bei § 117 BGB der Erklärende weiß und will, dass der Empfänger den abweichenden Willen erkennt, während er dies bei § 116 S. 2 BGB gerade nicht erkennt, sondern vielmehr seinen Vorbehalt geheimhalten will.