A. Was bedeutet "Geschäftsfähigkeit"?
V. Wie löse ich Fälle, in denen Minderjährige auftreten?
Anders als Geschäftsunfähige können beschränkt Geschäftsfähige unter bestimmten Umständen wirksame Rechtsgeschäfte abschließen. Dabei gilt folgendes wichtiges Prüfungsschema, das Sie sich unbedingt einprägen sollten:
Minderjährigkeit (älter als 7, § 106 BGB, jünger als 18 Jahre, § 2 BGB)
Kein lediglich rechtlicher Vorteil für den Minderjährigen (§ 107, 1. Var. BGB)
Keine Einwilligung (§ 183 S. 1 BGB) des gesetzlichen Vertreters (§ 107, 2. Var. BGB)
Keine Generaleinwilligung nach § 110 BGB ("Taschengeldparagraph")
Rechtsfolge
Einseitige Rechtsgeschäfte: Nichtigkeit (§ 111 BGB)
Verträge: Schwebende Unwirksamkeit bis
Genehmigung (§ 184 Abs. 1 BGB) durch gesetzlichen Vertreter (§ 108 Abs. 1 BGB) oder geschäftsfähig Gewordenen (§ 108 Abs. 3 BGB)
Verweigerung, Fristablauf (§ 108 Abs. 2 S. 2 BGB) oder Widerruf (§ 109 BGB): endgültige Unwirksamkeit