A. Was be­deu­tet "Ge­schäfts­fä­hig­keit"?

IV. Was gilt bei Be­wusst­lo­sig­keit/nur vor­über­ge­hen­der Stö­rung der Geis­te­stä­tig­keit?

Eine Wil­lens­er­klä­rung, die im Zu­stand der Be­wusst­lo­sig­keit oder vor­über­ge­hen­der Stö­rung der Geis­te­stä­tig­keit ab­ge­ge­ben wird, ist nich­tig (§ 105 Abs. 2 BGB). Voraus­set­zung da­für ist al­ler­dings nicht, dass je­mand völ­lig be­we­gungs­un­fä­hig ("ohn­mäch­tig") ist - es reicht, dass er sei­nen Wil­len nicht mehr selbst­stän­dig bil­den bzw. äu­ßern kann; es geht um eine Ab­wei­chung vom geis­ti­gen Nor­mal­zu­stand, die so in­ten­siv ist, dass eine freie Wil­lens­bil­dung be­ein­träch­tigt wird.

Die Wil­lens­er­klä­rung wird im Zu­stand hoch­gra­di­ger Trun­ken­heit (ana­log § 20 StGB ab ca. 3,0 Pro­mille - wo­bei je nach Kon­sti­tu­tion des Er­klä­ren­den auch mehr oder we­ni­ger ge­nü­gen kann), un­ter Ein­fluss von Dro­gen oder Me­di­ka­men­ten, un­ter Hyp­no­se, bei ho­hem Fie­ber ("Fie­ber­wahn") oder bei Schlaf­wan­deln.

Dies sollte Sie nicht über­ra­schen - denn im­mer­hin setzt eine Wil­lens­er­klä­rung zwin­gend einen Hand­lungs­willen vor­aus, der in der­ar­ti­gen Zu­stän­den fehlt. Vor die­sem Hin­ter­grund ist es auch un­sin­nig, den Hand­lungs­willen ab­strakt zu prü­fen - sub­su­mie­ren Sie vor­ran­gig un­ter § 105 Abs. 2 BGB!

Trotz Be­wusst­lo­sig­keit oder vor­über­ge­hen­der Stö­rung der Geis­te­stä­tig­keit wird man nach dem BGB nicht vor­über­ge­hend ge­schäfts­un­fä­hig! Der Un­ter­schied zwi­schen ei­ner Wil­lens­stö­rung, die zur Ge­schäfts­un­fä­hig­keit führt, und ei­ner sol­chen nach § 105 Abs. 2 BGB liegt dar­in, dass dem Be­wusst­lo­sen selbst eine Wil­lens­er­klä­rung wirk­sam zu­ge­hen kann (vgl. § 131 BGB, der auf die Ge­schäfts­fä­hig­keit ab­stell­t). Dies er­mög­licht es bei­spiels­wei­se, Ver­wal­tungs­akte ge­gen­über Be­trun­ke­nen zu er­las­sen - wä­ren diese ge­schäfts­un­fä­hig, könnte man ih­nen z.B. kei­nen Platz­ver­weis er­tei­len.

Dem­ge­gen­über sind im Zu­stand der Stö­rung ab­ge­ge­bene Wil­lens­er­klä­rungen nich­tig; dies gilt ent­spre­chend für ge­schäft­li­che Hand­lun­gen (z.B. Mah­nung im Sinne von § 286 Abs. 1 S. 1 BGB; Frist­set­zung im Sinne von § 323 Abs. 1 BGB bzw. § 281 Abs. 1 S. 1 BGB). Auf recht­li­che Vor­teil­haf­tig­keit kommt es an­ders als bei § 107 BGB nicht an; eben­so­we­nig schei­det die Nich­tig­keit bei be­wus­s­ter Ver­ur­sa­chung des Zu­stands aus (an­ders im De­likts­recht § 827 S. 2 BGB; auch im Straf­recht kommt man nach dem Ge­dan­ken der "ac­tio li­bera in cau­sa" zu an­de­ren Er­geb­nis­sen). Dement­spre­chend kön­nen Leis­tun­gen, die auf Grund­lage der­ar­ti­ger Er­klä­run­gen ab­ge­ge­ben wur­den nach § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Var. BGB ("­con­dic­tio in­de­bi­ti": Leis­tun­gen ohne wirk­sa­men Rechts­grund) zu­rück­ge­for­dert wer­den. Da auch ein Ver­tre­ter (§ 164 Abs. 1 S. 1 BGB) eine ei­gene Wil­lens­er­klä­rung ab­ge­ben muss, ist auch eine Stell­ver­tre­tung durch einen Be­trun­ke­nen, etc. aus­ge­schlos­sen.

Un­ter­halb der Grenze der "Be­wusst­lo­sig­keit" bzw. der "Stö­rung der Geis­te­stä­tig­keit" kann es be­reits Ein­schrän­kun­gen ge­ben - schon mit we­ni­gen Pro­mille wer­den Men­schen leich­ter zu be­ein­flus­sen. Dies führt nicht zur Nich­tig­keit von Wil­lens­er­klä­rungen nach § 105 Abs. 2 BGB. Je­doch kann die ge­zielte Aus­nut­zung ei­nes sol­chen Zu­stan­des mög­li­cher­weise zur Nich­tig­keit we­gen Wu­chers (§ 138 Abs. 2 BGB) bzw. ei­nes wu­cher­ähn­li­chen Ge­schäfts (§ 138 Abs. 1 BGB) füh­ren.

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