A. Was bedeutet "Geschäftsfähigkeit"?
IV. Was gilt bei Bewusstlosigkeit/nur vorübergehender Störung der Geistestätigkeit?
Eine Willenserklärung, die im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit abgegeben wird, ist nichtig (§ 105 Abs. 2 BGB). Voraussetzung dafür ist allerdings nicht, dass jemand völlig bewegungsunfähig ("ohnmächtig") ist - es reicht, dass er seinen Willen nicht mehr selbstständig bilden bzw. äußern kann; es geht um eine Abweichung vom geistigen Normalzustand, die so intensiv ist, dass eine freie Willensbildung beeinträchtigt wird.
Die Willenserklärung wird im Zustand hochgradiger Trunkenheit (analog § 20 StGB ab ca. 3,0 Promille - wobei je nach Konstitution des Erklärenden auch mehr oder weniger genügen kann), unter Einfluss von Drogen oder Medikamenten, unter Hypnose, bei hohem Fieber ("Fieberwahn") oder bei Schlafwandeln.
Dies sollte Sie nicht überraschen - denn immerhin setzt eine Willenserklärung zwingend einen Handlungswillen voraus, der in derartigen Zuständen fehlt. Vor diesem Hintergrund ist es auch unsinnig, den Handlungswillen abstrakt zu prüfen - subsumieren Sie vorrangig unter § 105 Abs. 2 BGB!
Trotz Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit wird man nach dem BGB nicht vorübergehend geschäftsunfähig! Der Unterschied zwischen einer Willensstörung, die zur Geschäftsunfähigkeit führt, und einer solchen nach § 105 Abs. 2 BGB liegt darin, dass dem Bewusstlosen selbst eine Willenserklärung wirksam zugehen kann (vgl. § 131 BGB, der auf die Geschäftsfähigkeit abstellt). Dies ermöglicht es beispielsweise, Verwaltungsakte gegenüber Betrunkenen zu erlassen - wären diese geschäftsunfähig, könnte man ihnen z.B. keinen Platzverweis erteilen.
Demgegenüber sind im Zustand der Störung abgegebene Willenserklärungen nichtig; dies gilt entsprechend für geschäftliche Handlungen (z.B. Mahnung im Sinne von § 286 Abs. 1 S. 1 BGB; Fristsetzung im Sinne von § 323 Abs. 1 BGB bzw. § 281 Abs. 1 S. 1 BGB). Auf rechtliche Vorteilhaftigkeit kommt es anders als bei § 107 BGB nicht an; ebensowenig scheidet die Nichtigkeit bei bewusster Verursachung des Zustands aus (anders im Deliktsrecht § 827 S. 2 BGB; auch im Strafrecht kommt man nach dem Gedanken der "actio libera in causa" zu anderen Ergebnissen). Dementsprechend können Leistungen, die auf Grundlage derartiger Erklärungen abgegeben wurden nach § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Var. BGB ("condictio indebiti": Leistungen ohne wirksamen Rechtsgrund) zurückgefordert werden. Da auch ein Vertreter (§ 164 Abs. 1 S. 1 BGB) eine eigene Willenserklärung abgeben muss, ist auch eine Stellvertretung durch einen Betrunkenen, etc. ausgeschlossen.
Unterhalb der Grenze der "Bewusstlosigkeit" bzw. der "Störung der Geistestätigkeit" kann es bereits Einschränkungen geben - schon mit wenigen Promille werden Menschen leichter zu beeinflussen. Dies führt nicht zur Nichtigkeit von Willenserklärungen nach § 105 Abs. 2 BGB. Jedoch kann die gezielte Ausnutzung eines solchen Zustandes möglicherweise zur Nichtigkeit wegen Wuchers (§ 138 Abs. 2 BGB) bzw. eines wucherähnlichen Geschäfts (§ 138 Abs. 1 BGB) führen.