A. Was bedeutet "Geschäftsfähigkeit"?
I. Was bedeutet "Rechtsfähigkeit"?
Der Begriff der Rechtsfähigkeit ist zentral für jede zivilrechtliche Prüfung, jedoch in der Klausur fast nie zu diskutieren.
Rechtsfähig ist, wer selbst Träger von Rechten und Pflichten sein kann.
- Die Rechtsfähigkeit von Menschen ist in § 1 BGB geregelt. Sie beginnt mit der Geburt und endet mit dem Hirntod. Auch ein Neugeborener kann also bereits Eigentümer oder Gläubiger eines Anspruchs sein. Mit dem Hirntod gehen nach § 1922 BGB alle Rechte und Pflichten auf die Erben über.
- Die Rechtsfähigkeit von Gesellschaften richtet sich hingegen nach besonderen Regelungen. So regeln etwa § 21 BGB und § 22 BGB die Rechtsfähigkeit von Vereinen oder § 124 HGB die Rechtsfähigkeit einer "Offenen Handelsgesellschaft"; die Rechtsfähigkeit einer GmbH folgt aus § 13 Abs. 1 GmbHG. Welche anderen rechtsfähigen Personengesellschaften (§ 14 Abs. 2 BGB) es gibt, war lange Zeit umstritten; heute geht man davon aus, dass alle Außengesellschaften, insb. also auch die "Gesellschaft bürgerlichen Rechts" (§§ 705 ff. BGB), Träger von Rechten und Pflichten sein können.
- Rechtsfähig sind aber auch andere Gestaltungen, etwa der Staat oder die Gemeinden (als sog. "Juristische Personen des öffentlichen Rechts") sowie Stiftungen (§ 80 BGB).
Nicht rechtsfähig sind demgegenüber vor allem Tiere oder nicht organisierte Personengruppen ("die Männer", "die Deutschen", etc.).
Wie gesagt: In der Klausur müssen Sie jedenfalls zur Rechtsfähigkeit von Menschen nichts schreiben!
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