I. Was ist bei Stell­ver­tre­tung zu prü­fen?

5. Wel­chen Schran­ken un­ter­liegt die Stell­ver­tre­tung?

Un­be­grenzte Macht neigt da­zu, die Be­rech­tig­ten zu kor­rum­pie­ren. Auch die Stell­ver­tre­tung lädt zum Miss­brauch ein. Je­doch sind die Re­ge­lun­gen des BGB in­so­weit lücken­haft:

  • Das Ge­setz re­gelt nur zwei Kon­flikt­fälle aus­drück­lich: Das Selbst­kon­tra­hie­ren und die Mehr­fach­ver­tre­tung (§ 181 BGB) sol­len nur mit vor­he­ri­ger Zu­stim­mung des Ver­tre­te­nen oder im Rah­men der Er­fül­lung ei­ner Ver­bind­lich­keit zu­läs­sig sein.
  • An­dere Fälle ei­nes Miss­brauchs kön­nen hin­ge­gen nur nach all­ge­mei­nen Ge­ne­ral­klau­seln wie § 138 BGB oder § 242 BGB ge­löst wer­den.
    • Ein­deu­tig ist da­bei vor al­lem der Fall, dass der Ver­tre­ter und der Ge­schäfts­part­ner be­wusst zu­sam­men­wir­ken, um den Ver­tre­te­nen zu schä­di­gen (sog. "Kol­lu­sion") - dann ist das Rechts­ge­schäft ins­ge­samt nach § 138 Abs. 1 BGB nich­tig.
    • Wenn der Ver­tre­tene auf­grund ei­ner zu weit ge­fass­ten Ver­tre­tungs­macht (etwa weil das Ge­setz keine Be­schrän­kung er­laubt, siehe z.B. § 37 Abs. 1 Gm­bHG für den Ge­schäfts­füh­rer ei­ner Gm­bH) Ge­schäfte ab­schließt, die er auf­grund ei­ner Ver­ein­ba­rung mit dem Ver­tre­te­nen nicht vor­neh­men durf­te, muss dies einen gut­gläu­bigen Ge­schäfts­part­ner hin­ge­gen grund­sätz­lich nicht stö­ren. Er kann sich auf die un­be­schränkte Ver­tre­tungs­macht ver­las­sen. Nur wenn sich ihm ganz aus­nahms­weise die Über­schrei­tung auf­drän­gen muss­te, soll die Durch­set­zung sei­ner An­sprü­che ge­gen den Ver­tre­te­nen nach Treu und Glau­ben (§ 242 BGB) aus­ge­schlos­sen sein - man nennt dies "Miss­brauch der Ver­tre­tungs­macht".

In der Klau­sur soll­ten Sie einen Miss­brauch der Ver­tre­tungs­macht nur an­spre­chen, wenn es kon­krete An­halts­punkte da­für gibt (etwa wenn Wei­sun­gen über­schrit­ten wur­den).

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