I. Was ist bei Stellvertretung zu prüfen?
5. Welchen Schranken unterliegt die Stellvertretung?
Unbegrenzte Macht neigt dazu, die Berechtigten zu korrumpieren. Auch die Stellvertretung lädt zum Missbrauch ein. Jedoch sind die Regelungen des BGB insoweit lückenhaft:
- Das Gesetz regelt nur zwei Konfliktfälle ausdrücklich: Das Selbstkontrahieren und die Mehrfachvertretung (§ 181 BGB) sollen nur mit vorheriger Zustimmung des Vertretenen oder im Rahmen der Erfüllung einer Verbindlichkeit zulässig sein.
- Andere Fälle eines Missbrauchs können hingegen nur nach allgemeinen Generalklauseln wie § 138 BGB oder § 242 BGB gelöst werden.
- Eindeutig ist dabei vor allem der Fall, dass der Vertreter und der Geschäftspartner bewusst zusammenwirken, um den Vertretenen zu schädigen (sog. "Kollusion") - dann ist das Rechtsgeschäft insgesamt nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig.
- Wenn der Vertretene aufgrund einer zu weit gefassten Vertretungsmacht (etwa weil das Gesetz keine Beschränkung erlaubt, siehe z.B. § 37 Abs. 1 GmbHG für den Geschäftsführer einer GmbH) Geschäfte abschließt, die er aufgrund einer Vereinbarung mit dem Vertretenen nicht vornehmen durfte, muss dies einen gutgläubigen Geschäftspartner hingegen grundsätzlich nicht stören. Er kann sich auf die unbeschränkte Vertretungsmacht verlassen. Nur wenn sich ihm ganz ausnahmsweise die Überschreitung aufdrängen musste, soll die Durchsetzung seiner Ansprüche gegen den Vertretenen nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) ausgeschlossen sein - man nennt dies "Missbrauch der Vertretungsmacht".
In der Klausur sollten Sie einen Missbrauch der Vertretungsmacht nur ansprechen, wenn es konkrete Anhaltspunkte dafür gibt (etwa wenn Weisungen überschritten wurden).
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