I. Was ist bei Stellvertretung zu prüfen?
3. Was ist unter dem Punkt "in fremdem Namen" zu diskutieren?
Als zweite Voraussetzung neben einer eigenen Willenserklärung verlangt das Gesetz, dass der Erklärende im Namen des Vertretenen handelt (§ 164 Abs. 1 S. 1 BGB). Allerdings stellt § 164 Abs. 1 S. 2 BGB klar, dass dies nicht ausdrücklich erfolgen muss, sondern sich auch aus den Umständen ergeben kann. Dies ist für Sie nichts Neues - denn konkludente Willenserklärungen haben wir bereits erörtert.
Praktisch wichtigster Fall ist das "unternehmensbezogene Geschäft": K bestellt 100 Zentner Holz beim Großhändler V. Selbst wenn er nicht angibt, dass er als Geschäftsführer oder Prokurist der X GmbH handelt, ist unschwer erkennbar, dass dieses Unternehmen und nicht K als Privatperson berechtigt und verpflichtet werden soll. Wichtig: Dies gilt nur, wenn es sich eindeutig um ein Geschäft aus dem Bereich des Unternehmens handelt - kauft K etwa einen PKW, wird er selbst Vertragspartei, auch wenn es sich um einen Firmenwagen handeln sollte.
Im Idealfall erklärt der Vertreter, dass er eine bestimmte, von ihm verschiedene Person berechtigen und verpflichten will. Leider ist dies nicht in jedem Fall so deutlich. Vielmehr gibt es Konstellationen, in denen der konkrete Vertretene nicht genannt wird. Zudem kommt es vor, dass der Vertreter nicht von Vertretung spricht, aber statt seines eigenen den Namen seines Auftraggebers angibt (Handeln "unter" statt "in" fremdem Namen). Diese Fragen werden wir uns auf den folgenden Seiten näher ansehen.
Zudem werfen wir einen kurzen Blick auf die so genannte "verdeckte" oder "mittelbare" Stellvertretung, bei der die Offenkundigkeit völlig fehlt - also keine Stellvertretung vorliegt, die §§ 164 ff. BGB keine Anwendung finden.