II. Was gilt, wenn die Ver­tre­tungs­macht fehlt?

2. Was gilt bei Ver­trägen und ein­sei­ti­gen Rechts­ge­schäften?

Für die Rechts­fol­gen feh­len­der Ver­tre­tungs­macht kommt es dar­auf an, ob es sich um einen Ver­trag oder ein ein­sei­ti­ges Rechts­ge­schäft han­delt:

  • Ein Ver­trag ist nach § 177 Abs. 1 BGB zu­nächst schwe­bend un­wirk­sam. Das ken­nen Sie be­reits aus dem Min­der­jäh­ri­gen­recht: Auch dort be­steht nach § 108 Abs. 1 BGB schwe­bende Un­wirk­sam­keit. Die ent­spre­chen­den Re­ge­lun­gen se­hen wir uns auf der nächs­ten Seite an.
  • Dem­ge­gen­über ist ein ein­sei­ti­ges Rechts­ge­schäft (Kün­di­gung, An­fech­tung etc.) grund­sätz­lich nach § 180 S. 1 BGB dau­er­haft nich­tig (also nicht schwe­bend un­wirk­sam). Auch dies ken­nen Sie be­reits aus dem Recht der be­schränkt Ge­schäfts­fä­hi­gen (§ 111 BGB). Al­ler­dings sieht § 180 BGB an­ders als § 111 BGB drei Aus­nah­men vor:
    • Für die Pas­siv­ver­tre­tung fin­den die Re­geln über Ver­träge, also die Ge­neh­mi­gungsmög­lich­keit (§ 177 BGB) und die Scha­denser­satzhaf­tung (§ 179 BGB) ent­spre­chende An­wen­dung (§ 180 S. 3 BGB).
    • Nach § 180 S. 2, 2. Var. BGB fin­den die Re­geln über Ver­träge (§ 177 BGB und § 179 BGB) zu­dem An­wen­dung, wenn der Ge­schäfts­part­ner mit dem Han­deln des Ver­tre­ters ohne Ver­tre­tungs­macht ein­ver­stan­den war. Dies setzt vor­aus, dass er wuss­te, dass die Ver­tre­tungs­macht fehlt.
    • Schließ­lich fin­den die Re­geln über Ver­träge (§ 177 BGB und § 179 BGB) auch An­wen­dung, wenn der Ge­schäfts­part­ner die von dem Ver­tre­ter be­haup­tete Ver­tre­tungs­macht bei der Vor­nahme des Rechts­ge­schäfts nicht be­an­stan­det, § 180 S. 2, 1. Var. BGB. Dies setzt ge­rade keine Kennt­nis vom Feh­len der Ver­tre­tungs­macht vor­aus.
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