A. Was ist "Stellvertretung"?
I. Was ist bei Stellvertretung zu prüfen?
Sie können bei jeder Willenserklärung (nicht aber bei reinen Realakten) eine Stellvertretung prüfen. Nur ganz ausnahmsweise sollten Sie als Vorprüfung vor der Stellvertretung ansprechen, ob diese überhaupt zulässig wäre.
Stellvertretung ist zum Beispiel möglich bei einem Antrag (§ 145 BGB), einer Annahme eines Antrags auf Vertragsschluss (§ 150 BGB), einer Kündigung oder einer Anfechtungserklärung (§ 143 BGB).
Analog anwendbar sind die Regelungen der §§ 164 ff. BGB auf geschäftsähnliche Handlungen.
Bei der Mahnung (§ 286 Abs. 1 S. 1 BGB) oder der Fristsetzung (§ 281 Abs. 1 S. 1 BGB) dürfen Sie daher nicht unmittelbar § 164 Abs. 1 S. 1 BGB heranziehen, sondern sollten explizit von einer analogen Anwendung sprechen.
Sie sollten immer mindestens drei Voraussetzungen in der Klausur ansprechen und sauber unterscheiden:
- Eigene Willenserklärung - Hat der Erklärende irgendeinen Entscheidungsspielraum (ob/wie) oder übermittelt er nur einen fremden Willen (-dann wäre er "Bote")?
- In fremdem Namen - Wird deutlich, dass der Erklärende sich nicht selbst, sondern (irgend)jemand anderen berechtigen und verpflichten will (sog. Offenkundigkeitsprinzip)?
- Mit Vertretungsmacht - Ist der Erklärende befugt, für einen anderen Rechte oder Pflichten zu begründen?
In manchen Fällen sollten Sie als weiteren separaten Punkt die ggf. in Betracht kommenden Schranken der Stellvertretung, nämlich § 181 BGB und die ungeschriebenen Grundsätze des Missbrauchs der Vertretungsmacht ansprechen. Soweit der Sachverhalt aber keinen Hinweis hierauf gibt, sollten Sie diese weglassen.