2. Was ist ein Antrag?
b. Welche Voraussetzungen hat § 145 BGB?
Die zeitlich erste auf einen Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung bezeichnet das BGB in § 145 BGB als Antrag. In Vorlesungen, Arbeitsgemeinschaften und Aufsätzen wird aber überwiegend von "Angebot" gesprochen. Das ist insoweit mehrdeutig, als in § 293 BGB unter "Angebot" das Anbieten einer geschuldeten Leistung verstanden wird - wir bemühen uns hier (und das sollten Sie in der Klausur auch) dem Wortlaut des BGB zu folgen.
Eine Definition dieser wichtigen Voraussetzung enthält § 145 BGB nicht. Erst aus dem Zusammenhang kann man aber eine Definition mit drei Voraussetzungen herleiten:
Ein Antrag (bzw. Angebot) ist eine (1) empfangsbedürftige (2) Willenserklärung, durch die einem anderen ein Vertrag (3) so bestimmt nahegelegt wird, dass das Zustandekommen nur vom Empfänger abhängt.
Damit kommen vielfältige Gestaltungen als Antrag in Betracht:
- Ein Vertragstext zusammen mit einem Knopf "Zahlungspflichtig bestellen" auf einer Internetseite kann einen Antrag darstellen (vgl. § 312j Abs. 3 S. 2 BGB).
- Ein Antrag kann in einem Handzeichen auf einer Auktion liegen (vgl. § 156 BGB).
- Ein Antrag auf Vertragsschluss kann auch in einem persönlichen Anschreiben eines Lieferanten an seinen Abnehmer liegen, in dem Preis und Ware genau bestimmt sind (aber nicht in einem Katalog - dazu sogleich).
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