(3) Was ist eine widerrechtliche Drohung (§ 123 Abs. 1, 2. Var. BGB)?
(d) Worauf muss sich der Vorsatz des Drohenden beziehen?
§ 123 Abs. 1 BGB spricht zwar nur davon, dass die Drohung widerrechtlich sein muss (während bei der Täuschung mit dem Erfordernis arglistigen Verhaltens explizit eine subjektive Anforderung besteht), jedoch folgt aus dem Erfordernis, dass der Erklärende durch die Drohung bestimmt worden ist, dass der Drohende
- sich der Ursächlichkeit seines Verhaltens für die abgegebene Willenserklärung bewusst gewesen sein muss und
- die Abgabe der betreffenden Willenserklärung auch gezielt verursachen wollte.
Unstreitig nicht erforderlich ist, dass der Drohende erkennt, dass die Drohung tatsächlich widerrechtlich war - nimmt er also irrig einen Rechtfertigungsgrund an oder hält das Mittel im konkreten Fall für legitim, bleibt die Erklärung anfechtbar.
Umstritten ist aber, ob die Anfechtung ausgeschlossen ist, wenn der Drohende trotz Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 122 Abs. 2 BGB iVm § 276 Abs. 2 BGB) die Umstände nicht erkannt hat, welche die Widerrechtlichkeit ausmachen.
Nach einer Ansicht (die insb. das Reichsgericht und heute noch der BGH vertreten) scheidet bei fehlender Kenntnis oder Kennenmüssen der Umstände, welche die Widerrechtlichkeit begründen, die Anfechtung nach § 123 Abs. 1 BGB aus. Denn durch die Anfechtung würde dem schuldlosen Irrtum ein zu großes Gewicht zugewiesen werden. Die wirtschaftlichen Nachteile für den Anfechtungsgegner stünden außer Verhältnis zu dem ihm vorwerfbaren Verhalten. Insbesondere wird er bei einer Anfechtung nach § 123 Abs. 1 BGB nicht über § 122 Abs. 1 BGB geschützt.
Demgegenüber will die Gegenansicht (insb. in der Kommentarliteratur) die Anfechtung auch in diesem Fall zulassen. Denn immerhin ist die freie Willensentscheidung ein hochrangiges Verfassungsgut (Art. 2 Abs. 1 GG), welche durch § 123 Abs. 1 BGB zu schützen ist. Zudem enthalte § 123 Abs. 1 BGB keinen persönlichen Vorwurf an den Anfechtungsgegner, es gehe weder um Strafbarkeit (§ 240 StGB) noch um Schadensersatz (§ 826 BGB). Schließlich bietet § 123 Abs. 1 BGB keinen Anhaltspunkt dafür, dass es auf die Sichtweise des Drohenden ankommt - so ist eine Willenserklärung auch unstreitig bei der Drohung durch einen Dritten anfechtbar.