(3) Was ist eine widerrechtliche Drohung (§ 123 Abs. 1, 2. Var. BGB)?
(c) Was ist bezüglich der Kausalität zu beachten?
Der Erklärende muss gerade durch Drohung zu seiner Willenserklärung bestimmt worden sein.
Das bedeutet grundsätzlich, dass man sich die Drohung nicht hinwegdenken können darf, ohne dass die Abgabe der Erklärung entfiele ("conditio sine qua non", sog. Äquivalenztheorie). Maßgeblich ist nicht das hypothetische Verhalten eines vernünftigen Adressaten einer derartigen Drohung, sondern die Ursächlichkeit für die Willenserklärung des konkreten Adressaten der Drohung in seiner jeweiligen Situation (so dass etwa auch die Uhrzeit, das Wetter, andere schwerwiegende Ereignisse, die gesundheitliche Lage, etc. zu berücksichtigen sind). Die Ursächlichkeit fehlt, wenn der Erklärende eine selbstständige Abwägungsentscheidung trotz der Zwangslage treffen konnte. Allein Zweifel an der Realisierbarkeit der Drohung genügen dafür aber nicht.
In der Praxis genügt es, dass der Bedrohte Umstände darlegt, die nach der allgemeinen Lebenserfahrung bei der Art des in Rede stehenden Rechtsgeschäfts die Entschließung beeinflussen.
In vielen Fällen wirken neben der Drohung noch andere Umstände auf die Willensbildung ein. In diesen Fällen genügt es, dass die Drohung aber zumindest mitursächlich war. In jedem Fall irrelevant ist es, dass vielleicht eine ähnliche Willenserklärung oder sogar dieselbe Willenserklärung zu einem anderen Zeitpunkt abgegeben worden wäre (sog. hypothetischer Kausalverlauf).
A droht B, um ihn zum Kauf eines Dackels zu bringen. Tierfreund B kauft den Hund nicht nur aus Angst, sondern auch aus Mitleid mit dem Tier.
X zwingt Y dazu, ihm einen Satz Sommerreifen abzukaufen. Wenig später wäre Y ohnehin aufgefallen, dass seine aktuellen Reifen abgefahren sind und er hätte neue von X bezogen.
In beiden Fällen ist die Drohung (mit)kausal für die Abgabe der Willenserklärung - die damit anfechtbar ist.