VIII. Welche Folgen hat die Unwirksamkeit einer Klausel (§ 306 BGB)?
2. Was kann Gegenstand von AGB sein?
AGB sind nicht nur "das Kleingedruckte" in langen Formularen. Schon eine einzelne, sehr kurze Regelung kann für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sein. Der Anwendungsbereich der §§ 305 ff. BGB ist also denkbar weit. Es ist daher sehr wichtig, dass Sie die Definition beherrschen und sauber prüfen!
Wichtige Beispiele sind Pflichten, die auf Aushängen in Supermärkten begründet werden ("Wenn Sie Ihre Tasche nicht am Eingang abgeben, erklären Sie sich mit einer Taschenkontrolle einverstanden") oder Schilder auf Parkplätzen ("Für im Fahrzeug liegen gelassene Gegenstände übernehmen wir keine Haftung", "Parken nur für Kunden der X-GmbH während der Einkaufszeit").
Per AGB kann man allerdings nur Vertragsbeziehungen regeln. So muss man etwa in den oben genannten Beispielen des Supermarkts oder Parkplatzes einen konkludenten Vertragsschluss durch Betreten des Ladens bejahen.
Will man ein vorvertragliches Verhalten (Antrag, Annahme etc.) regulieren, muss man einen "Vorvertrag" abschließen, für den die AGB gelten.
Soll also etwa eine formularmäßige Annahmefrist für einen Antrag (§ 147 BGB) vereinbart werden, handelt es sich bei der Regelung um einen Vorvertrag.