VIII. Wel­che Fol­gen hat die Un­wirk­sam­keit ei­ner Klau­sel (§ 306 BGB)?

2. Was kann Ge­gen­stand von AGB sein?

AGB sind nicht nur "das Klein­ge­druck­te" in lan­gen For­mu­la­ren. Schon eine ein­zel­ne, sehr kurze Re­ge­lung kann für eine Viel­zahl von Ver­trägen vor­for­mu­liert sein. Der An­wen­dungs­be­reich der §§ 305 ff. BGB ist also denk­bar weit. Es ist da­her sehr wich­tig, dass Sie die De­fi­ni­tion be­herr­schen und sau­ber prü­fen!

Wich­tige Bei­spiele sind Pf­lich­ten, die auf Aus­hän­gen in Su­per­märk­ten be­grün­det wer­den ("Wenn Sie Ihre Ta­sche nicht am Ein­gang ab­ge­ben, er­klä­ren Sie sich mit ei­ner Ta­schen­kon­trolle ein­ver­stan­den") oder Schil­der auf Park­plät­zen ("Für im Fahr­zeug lie­gen ge­las­sene Ge­gen­stände über­neh­men wir keine Haf­tung", "Par­ken nur für Kun­den der X-GmbH wäh­rend der Ein­kaufs­zeit").

Per AGB kann man al­ler­dings nur Ver­tragsbe­zie­hun­gen re­geln. So muss man etwa in den oben ge­nann­ten Bei­spie­len des Su­per­markts oder Park­plat­zes einen kon­klu­denten Ver­tragsschluss durch Be­tre­ten des La­dens be­ja­hen.

Will man ein vor­ver­trag­li­ches Ver­hal­ten (An­trag, An­nahme etc.) re­gu­lie­ren, muss man einen "Vor­ver­trag" ab­schlie­ßen, für den die AGB gel­ten.

Soll also etwa eine for­mu­lar­mä­ßige An­nahmefrist für einen An­trag (§ 147 BGB) ver­ein­bart wer­den, han­delt es sich bei der Re­ge­lung um einen Vor­ver­trag.

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