(1) Was ist ein "Inhaltsirrtum" (§ 119 Abs. 1, 1. Var. BGB)?
(a) Welche Konstellationen des Inhaltsirrtums sind zu unterscheiden?
Man kann zwischen verschiedenen Erscheinungsformen von Inhaltsirrtümern differenzieren. In der Klausur sollten Sie diese nicht explizit benennen, sie können jedoch eine Orientierung geben:
- Verlautbarkeitsirrtum: Der Erklärende irrt über den Sinn seines Erklärungsmittels.
Der Erklärende verwendet einen Fachausdruck, der für den Empfänger als Fachmann einen anderen Sinn als für ihn als Laien hat (Gros) oder einer Fremdsprache (Haakjöringskjöd).
- Irrtum über den Geschäftstyp (error in negotio): Es wird ein anderer Vertragstyp gewählt, als gewollt.
Der Erklärende unterschreibt einen Schuldbeitritt, obwohl er sich eigentlich verbürgen möchte.
- Irrtum über die Person (error in persona): Der Erklärende irrt über die Person des Vertragspartners.
A will zu Werbezwecken ein Hotelzimmer an die Bundeskanzlerin Angela Merkel zu einem Sonderpreis vermieten. In Wirklichkeit hat jedoch eine völlig unbekannte Namensvetterin das Zimmer gebucht.
- Irrtum über den Gegenstand (error in obiecto): Der Erklärende irrt über die Identität oder den Umfang des Geschäftsgegenstandes.
A serviert in seinem Restaurant versehentlich statt eines billigen Hausweins einen teuren französischen Bordeaux.
- Irrtum über die Rechtsfolgen: § 119 Abs. 1 S. 1 BGB ist nicht anwendbar, wenn das Rechtsgeschäft außer den erstrebten Rechtsfolgen unerkannte oder nicht erwünschte Nebenwirkungen hat oder wenn sich der Erklärende über die rechtliche Bedeutung des Schweigens irrt. Ein Inhaltsirrtum liegt nur vor, wenn bereits der Kerninhalt des Rechtsgeschäfts verfehlt wurde.
A und B korrespondieren ausschließlich per SMS mit vielen Abkürzungen. A will B etwas verkaufen - B denkt jedoch, A wolle etwas von ihm kaufen und antwortet schlicht mit "Ja". Hier ist der Vertrag wirksam zustandegekommen - aber er kann nach § 142 Abs. 1 BGB iVm § 119 Abs. 1, 1. Var. BGB angefochten werden.