III. Was gilt, wenn der Ver­käu­fer ge­gen § 433 Abs. 1 S. 2 BGB ver­stößt?

5. Was ist der Un­ter­neh­mer­re­gress (§ 445a, 445b BGB)?

Der deut­sche und der eu­ro­päi­sche Ge­setz­ge­ber sa­hen die Ge­fahr, dass ins­be­son­dere kleine Ein­zel­händ­ler un­ter Um­stän­den mit den er­heb­li­chen Kos­ten der Ge­währ­leis­tungs­rechte be­las­tet wer­den könn­ten. Der deut­sche Ge­setz­ge­ber hat sich ent­schie­den, das Pro­blem durch die Mög­lich­keit ei­nes Rück­griffs in der Lie­fer­kette zu lö­sen. Dies war ur­sprüng­lich nur für den Ver­brauchs­gü­ter­kauf ge­re­gelt (§§ 478, 479 BGB a.F.), fin­det sich nun aber im all­ge­mei­nen Kauf­recht. Da­mit gel­ten die Re­ge­lun­gen auch für Kauf­ver­träge un­ter Un­ter­neh­mern, un­ter Ver­brau­chern oder von Ver­brau­chern an Un­ter­neh­mer (re­buy.com).

Der Letzt­ver­käu­fer hat grund­sätz­lich ge­gen sei­nen Lie­fe­ran­ten (z.B. einen Groß­händ­ler) die nor­ma­len Ge­währ­leis­tungs­an­sprü­che aus §§ 434 ff. BGB.

§ 445a Abs. 1 BGB ge­währt zu­nächst einen ei­ge­nen An­spruch: Da­nach kann der Un­ter­neh­mer im Fall der Nach­bes­se­rung oder Nach­lie­fe­rung von sei­nem Lie­fe­ran­ten Auf­wen­dungser­satz für selbst ge­tä­tigte oder ei­nem Ver­brau­cher nach § 439 Abs. 2, 3 und 6 BGB und § 475 Abs. 4 BGB zu er­set­zende Aus­ga­ben ver­lan­gen. Die­ser er­streckt sich auf alle Auf­wen­dun­gen, die der Ver­käu­fer "zu tra­gen hat­te" - also nicht etwa un­nö­tige Lu­xus­aus­ga­ben. Dazu ge­hö­ren auch Man­ge­ler­for­schungs­kos­ten und ver­nünf­ti­ge, nach­voll­zieh­bare Be­sei­ti­gungs­ver­su­che, die aber letzt­lich nicht zum Er­folg füh­ren. Wie die Rechte aus § 437 BGB setzt aber auch § 445a Abs. 1 BGB einen Man­gel bei Ge­fahr­über­gang auf den An­spruchstel­ler (hier also den Ver­käu­fer) vor­aus.

Das Ge­setz sieht in § 445a Abs. 2 BGB zu­dem eine Er­leich­te­rung für Scha­denser­satz statt der Leis­tung, Min­de­rung und Rück­tritt des End­ver­käu­fers ge­gen­über sei­nem Lie­fe­ran­ten vor: Die­ser muss keine Frist zur Nach­er­fül­lung set­zen. Da der Un­ter­neh­mer die Sa­che selbst nicht be­nutzt, soll er seine Leis­tun­gen so­fort im In­nen­ver­hält­nis li­qui­die­ren kön­nen. Auch die Ver­jäh­rung des An­spruchs ori­en­tiert sich nach § 445b Abs. 1 BGB an der Ver­jäh­rung für "sons­tige Ge­gen­stän­de" in § 438 BGB: Sie be­trägt zwei Jahre ab Ab­lie­fe­rung.

Die An­sprü­che be­ste­hen in der ge­sam­ten Lie­fer­kette bis hin zum Her­stel­ler (der nach § 650 BGB auch dem Kauf­recht un­ter­wor­fen ist), siehe § 445a Abs. 3 BGB. Voraus­set­zung ist, dass die Schuld­ner in der Lie­fer­kette je­weils Un­ter­neh­mer sind.

Das Ge­setz weist in § 445a Abs. 4 BGB al­ler­dings zu Recht auf § 377 HGB hin - er­langt ein Kauf­mann Kennt­nis von ei­nem Man­gel oder hätte er diese bei pflicht­ge­mä­ßer Prü­fung er­lan­gen müs­sen, muss er den Man­gel sei­nem Lie­fe­ran­ten mit­tei­len, wenn die­ser eben­falls Kauf­mann ist. An­sons­ten ver­liert er die Rück­griffs­mög­lich­keit.

Schließ­lich könnte der An­spruch ver­jährt sein. Dies ver­mei­det § 445b Abs. 2 BGB, in­dem die Ver­jäh­rung frü­he­s­tens zwei Mo­nate nach dem Zeit­punkt ein­tritt, in dem der Ver­käu­fer die An­sprü­che des Käu­fers er­füllt hat (Ablauf­hem­mung).

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