III. Was gilt, wenn der Verkäufer gegen § 433 Abs. 1 S. 2 BGB verstößt?
5. Was ist der Unternehmerregress (§ 445a, 445b BGB)?
Der deutsche und der europäische Gesetzgeber sahen die Gefahr, dass insbesondere kleine Einzelhändler unter Umständen mit den erheblichen Kosten der Gewährleistungsrechte belastet werden könnten. Der deutsche Gesetzgeber hat sich entschieden, das Problem durch die Möglichkeit eines Rückgriffs in der Lieferkette zu lösen. Dies war ursprünglich nur für den Verbrauchsgüterkauf geregelt (§§ 478, 479 BGB a.F.), findet sich nun aber im allgemeinen Kaufrecht. Damit gelten die Regelungen auch für Kaufverträge unter Unternehmern, unter Verbrauchern oder von Verbrauchern an Unternehmer (rebuy.com).
Der Letztverkäufer hat grundsätzlich gegen seinen Lieferanten (z.B. einen Großhändler) die normalen Gewährleistungsansprüche aus §§ 434 ff. BGB.
§ 445a Abs. 1 BGB gewährt zunächst einen eigenen Anspruch: Danach kann der Unternehmer im Fall der Nachbesserung oder Nachlieferung von seinem Lieferanten Aufwendungsersatz für selbst getätigte oder einem Verbraucher nach § 439 Abs. 2, 3 und 6 BGB und § 475 Abs. 4 BGB zu ersetzende Ausgaben verlangen. Dieser erstreckt sich auf alle Aufwendungen, die der Verkäufer "zu tragen hatte" - also nicht etwa unnötige Luxusausgaben. Dazu gehören auch Mangelerforschungskosten und vernünftige, nachvollziehbare Beseitigungsversuche, die aber letztlich nicht zum Erfolg führen. Wie die Rechte aus § 437 BGB setzt aber auch § 445a Abs. 1 BGB einen Mangel bei Gefahrübergang auf den Anspruchsteller (hier also den Verkäufer) voraus.
Das Gesetz sieht in § 445a Abs. 2 BGB zudem eine Erleichterung für Schadensersatz statt der Leistung, Minderung und Rücktritt des Endverkäufers gegenüber seinem Lieferanten vor: Dieser muss keine Frist zur Nacherfüllung setzen. Da der Unternehmer die Sache selbst nicht benutzt, soll er seine Leistungen sofort im Innenverhältnis liquidieren können. Auch die Verjährung des Anspruchs orientiert sich nach § 445b Abs. 1 BGB an der Verjährung für "sonstige Gegenstände" in § 438 BGB: Sie beträgt zwei Jahre ab Ablieferung.
Die Ansprüche bestehen in der gesamten Lieferkette bis hin zum Hersteller (der nach § 650 BGB auch dem Kaufrecht unterworfen ist), siehe § 445a Abs. 3 BGB. Voraussetzung ist, dass die Schuldner in der Lieferkette jeweils Unternehmer sind.
Das Gesetz weist in § 445a Abs. 4 BGB allerdings zu Recht auf § 377 HGB hin - erlangt ein Kaufmann Kenntnis von einem Mangel oder hätte er diese bei pflichtgemäßer Prüfung erlangen müssen, muss er den Mangel seinem Lieferanten mitteilen, wenn dieser ebenfalls Kaufmann ist. Ansonsten verliert er die Rückgriffsmöglichkeit.
Schließlich könnte der Anspruch verjährt sein. Dies vermeidet § 445b Abs. 2 BGB, indem die Verjährung frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem der Verkäufer die Ansprüche des Käufers erfüllt hat (Ablaufhemmung).