e. Was erhält der Gläubiger als Schadensersatz "statt der Leistung"?
bb. Was gilt bei Verletzung von Rücksichtnahmepflichten?
Nach § 282 BGB kann auch Schadensersatz statt der Leistung wegen Verletzung einer Rücksichtnahmepflicht verlangt werden. Dies ist im Vergleich zu den Fällen des § 281 Abs. 1 S. 1 BGB (Leistung wurde nicht bzw. schlecht erbracht) und des § 283 BGB (Leistungspflicht besteht wegen Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit nicht mehr) nicht ganz unproblematisch: Hier mag der Schuldner durchaus noch leistungsfähig und -willig sein; die potentielle Leistung mag sogar mangelfrei sein.
Soweit die Leistung zum Zeitpunkt des Schadensersatzverlangens (noch) nicht erbracht ist, greift § 281 Abs. 4 BGB entsprechend: Der Anspruch auf die Leistung, aber auch das Recht, diese zu erbringen, sind im Zeitpunkt der Erklärung erloschen. Spiegelbildlich dürfte eine Annahme der Leistung bzw. eine weitere Geltendmachung des Anspruchs trotz Kenntnis der Pflichtverletzung einen Verzicht auf etwaige Ansprüche aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 282 BGB und §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 282, 284 BGB beinhalten.
Die Formulierung in § 282 BGB, dass "die Leistung durch den Schuldner nicht mehr zuzumuten ist" wird üblicherweise so verstanden, dass noch eine künftige Leistung aussteht - d.h. eine weitere Leistung unzumutbar wäre. Demgegenüber ist eine bereits (mangelfrei) erbrachte Leistung nicht von § 282 BGB umfasst. Ein Schadensersatz statt der ganzen Leistung wäre daher ausgeschlossen. Hierfür spricht auch, dass § 282 BGB anders als § 283 BGB nicht auf § 281 Abs. 1 S. 2, S. 3 BGB und § 281 Abs. 5 BGB verweist.
Andererseits mag es für den Gläubiger in manchen Fällen völlig unsinnig sein, die bereits erbrachte Leistung zu behalten. Ein halbfertiges Gemälde ist praktisch wertlos. Daher ist entsprechend § 281 Abs. 1 S. 2 BGB bei Interessenfortfall auch eine Rückgewähr der empfangenen Leistungen (entsprechend § 323 Abs. 5 BGB iVm § 346 ff. BGB) zuzulassen. Entsprechend ist auch bei § 324 BGB zwar der Teilrücktritt für die Zukunft der Regelfall, aber bei Interessenfortfall auch eine Rückabwicklung der bereits erbrachten Leistungen zuzulassen.