e. Was erhält der Gläubiger als Schadensersatz "statt der Leistung"?
aa. Was sind "großer" und "kleiner" Schadensersatz?
Gerade bei Prüfern, die noch mit dem alten Schuldrecht (vor 2002) aufgewachsen sind, sind Ausdrücke wie "großer" und "kleiner" Schadensersatz beliebt. Das Gesetz kennt diese Begriffe allerdings nicht. Es spricht vom "Schadensersatz statt der Leistung" (gemeint auch: "statt der Teilleistung" oder "statt der Schlechtleistung") und vom "Schadensersatz statt der ganzen Leistung" (gemeint: "auch" statt der mangelfreien und ggf. bereits erbrachten Leistung. Nur im zuletzt genannten Fall muss der Schuldner etwas zurückgeben (§ 281 Abs. 5 BGB). Sie müssen also differenzieren:
- Wurde noch gar kein Teil der Leistung erbracht und ist die nach § 281 Abs. 1 S. 1 BGB gesetzte Frist erfolglos abgelaufen oder nach § 281 Abs. 2 BGB ausnahmsweise entbehrlich, kann in jedem Fall Schadensersatz statt der ganzen Leistung verlangt werden. Es ist gerade Sinn der Frist, ein weiteres Abwarten entbehrlich zu machen.
- Wurde bereits ein Teil der Leistung mangelfrei erbracht, darf der Gläubiger diesen erhaltenen Teil grds. nicht zurückgeben. Er darf nur Ersatz der Wertdifferenz bzw. die Kosten einer Beschaffung des fehlenden Teils bei einem Dritten fordern. Die Rückgabe der erhaltenen Teilleistung ist nur ausnahmsweise nach § 281 Abs. 1 S. 2 BGB möglich, wenn er an dem erhaltenen Teil nachweisbar kein Interesse hat. Das ist insb. der Fall, wenn eine Ersatzbeschaffung des fehlenden Teils unmöglich ist und der erhaltene Teil als solcher nicht sinnvoll genutzt werden kann. Insoweit entspricht die Regelung zur Rückgabe den Anforderungen im gesetzlichen Rücktrittsrecht (§ 323 Abs. 5 S. 1 BGB); auch die Abwicklung (inkl. Verwendungs- und Nutzungsersatz) folgt den §§ 346 ff. BGB.
- Wurde die Leistung vollständig, aber mangelhaft erbracht, darf der Gläubiger grds. frei entscheiden, ob er nach Fristablauf die mangelhafte Sache behalten will und nur Ersatz für die Wertdifferenz bzw. die Reparaturkosten bei einem Dritten verlangt oder aber die Sache zurückgibt und vollen Ersatz (Kosten einer Ersatzbeschaffung, entgangener Weiterveräußerungserlös) fordert. Eine Ausnahme regelt jedoch § 281 Abs. 1 S. 3 BGB: Wenn der Schuldner nachweist, dass die Abweichung objektiv unerheblich war, scheidet eine Rückgabe aus. Denn ansonsten würden die Anforderungen des Rücktrittsrechts umgangen (§ 323 Abs. 5 S. 2 BGB) - kleine Abweichungen berechtigen nur zum Ersatz der Wertdifferenz oder der Reparaturkosten.
- Es verbleibt der Fall der bereits erbrachten Teilleistung, die jedoch ihrerseits nicht mangelfrei ist (mangelhafte Teilleistung). Hier ist unklar, ob die Voraussetzung des § 281 Abs. 1 S. 2 BGB (Interessenfortfall) oder diejenige des § 281 Abs. 1 S. 3 BGB (Erheblichkeit) maßgeblich sein soll. Letztlich dürfte § 281 Abs. 1 S. 3 BGB den Fall besser abbilden - zudem wird so das Risiko dem Schuldner zugewiesen, der die Pflichtverletzung auch zu vertreten hatte.
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