a. Wie grenzt man Scha­denser­satz statt der Leis­tung ab?

cc. Wie grenzt man bei Un­mög­lich­keit bzw. Un­zu­mut­bar­keit ab?

Wenn die Leis­tung un­mög­lich (o­der un­zu­mut­bar) im Sinne von § 275 BGB ist, müs­sen Sie sich fra­gen, wie der Gläu­bi­ger ste­hen wür­de, wenn die Leis­tung er­bracht wor­den wä­re, be­vor die ent­spre­chende Pf­licht er­lo­schen ist bzw. un­durch­setz­bar wur­de. Es ist also eine hy­po­the­ti­sche Be­trach­tung zu ei­nem frü­he­ren Zeit­punkt er­for­der­lich. Dies ist die ein­zige "schwie­ri­ge" Ab­gren­zung.

Wer ein Auto von Mon­tag bis Frei­tag mie­tet, das aber erst am Mitt­woch ge­lie­fert wird er­setzt die Ge­brauchs­über­las­sung am Mon­tag und am Diens­tag, wenn er sich für diese Tage ein Er­satz­fahr­zeug mie­tet. An­ders als beim Kauf sollte der Mie­ter das Auto näm­lich nicht auf Dauer er­hal­ten. Das Feh­len des PKW am Mon­tag und Diens­tag ist nicht nach­hol­bar - es han­delt sich um ein ab­so­lu­tes Fix­ge­schäft. Hätte der Ver­mie­ter zum letzt­mög­li­chen Zeit­punkt (also am Mon­tag) ge­leis­tet, wäre der Mie­ter be­rei­chert - er hätte das Auto und die Miete für ein wei­te­res Auto (prak­tisch also zwei Au­tos für die­sen Zeit­raum). We­gen der Un­mög­lich­keit (§ 275 Abs. 1 BGB) stellt sich frei­lich kein Ent­schei­dungs­pro­blem - der Mie­ter kann oh­ne­hin nur Geld ver­lan­gen.

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