a. Wie grenzt man Schadensersatz statt der Leistung ab?
cc. Wie grenzt man bei Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit ab?
Wenn die Leistung unmöglich (oder unzumutbar) im Sinne von § 275 BGB ist, müssen Sie sich fragen, wie der Gläubiger stehen würde, wenn die Leistung erbracht worden wäre, bevor die entsprechende Pflicht erloschen ist bzw. undurchsetzbar wurde. Es ist also eine hypothetische Betrachtung zu einem früheren Zeitpunkt erforderlich. Dies ist die einzige "schwierige" Abgrenzung.
Wer ein Auto von Montag bis Freitag mietet, das aber erst am Mittwoch geliefert wird ersetzt die Gebrauchsüberlassung am Montag und am Dienstag, wenn er sich für diese Tage ein Ersatzfahrzeug mietet. Anders als beim Kauf sollte der Mieter das Auto nämlich nicht auf Dauer erhalten. Das Fehlen des PKW am Montag und Dienstag ist nicht nachholbar - es handelt sich um ein absolutes Fixgeschäft. Hätte der Vermieter zum letztmöglichen Zeitpunkt (also am Montag) geleistet, wäre der Mieter bereichert - er hätte das Auto und die Miete für ein weiteres Auto (praktisch also zwei Autos für diesen Zeitraum). Wegen der Unmöglichkeit (§ 275 Abs. 1 BGB) stellt sich freilich kein Entscheidungsproblem - der Mieter kann ohnehin nur Geld verlangen.