a. Wie grenzt man Schadensersatz statt der Leistung ab?
bb. Wie grenzt man bei Schlechtleistungen ab?
Wenn die Leistung mangelhaft erfolgt ist, müssen Sie sich fragen, wie der Gläubiger stehen würde, wenn der Schuldner den Mangel (durch Nachbesserung oder Nachlieferung) beseitigen und zusätzlich Ersatz in Geld leisten würde .
Wird aufgrund eines mangelhaften Plans von einem Dritten ein Gebäude errichtet, würde die (mögliche) Erstellung eines fehlerfreien Plans das bereits gebaute Gebäude nicht mangelfrei. Die Reparatur bzw. Abriss und Neubau des Gebäudes sind daher aus Sicht des Planers Schadensersatz neben der Leistung; die Kosten für die Erstellung eines Plans durch einen Dritten wären Schadensersatz statt der Leistung. Denn der Planer dürfte das Gebäude gar nicht abreißen (es gehört dem Auftraggeber und dieser hat nicht in Baumaßnahmen durch den bloßen Planer eingewilligt); daher ist der Bau in Natur keine geschuldete Leistung und eine Bereicherung scheidet aus. Die Planung ist hingegen geschuldet und kann grds. nacherfüllt werden (§§ 634 Nr. 1, 635 BGB) - die Kumulation von Planung und Geldzahlung für einen Alternativplanung würde den Gläubiger jedoch besser stellen als er gestanden hätte, von Anfang an richtig geplant worden wäre. Daher darf der Gläubiger dies nur wahlweise verlangen (§ 281 Abs. 4 BGB).
Wenn man einen verfaulten Joghurt isst, sind die Behandlungskosten Schadensersatz neben der Leistung - die Kosten für die Beschaffung eines anderen Joghurts hingegen Schadensersatz statt der Leistung. Denn eine Heilbehandlung (§ 630a BGB) war nicht Gegenstand des Kaufvertrags (§ 433 BGB) und daher nicht die geschuldete Leistung. Demgegenüber darf der Käufer einen Ersatzjoghurt verlangen (§§ 437 Nr. 1, 439 BGB). Würde er aber Geld für einen Ersatzjoghurt und den Joghurt erhalten, stünde er besser, als wenn von Anfang an mangelfrei übergeben und übereignet worden wäre (er hätte zwei Joghurts) - daher muss er sich nach § 281 Abs. 4 BGB entscheiden.