a. Wie grenzt man Schadensersatz statt der Leistung ab?
aa. Wie grenzt man ab, wenn die Leistung (noch) nicht erbracht wurde?
Wenn die Leistung (noch) nicht erbracht worden ist, aber noch erbracht werden kann, müssen Sie sich fragen, wie der Gläubiger stehen würde, wenn er die Geldzahlung und die Leistung erhalten würde. Dies gilt auch wenn der Gläubiger sich an der Verletzung von Rücksichtnahmepflichten (§ 241 Abs. 2 BGB) stört, die ja grds. die Leistungspflicht unberührt lassen.
Hat sich der Gläubiger bereits einen Ersatz beschafft und will das hierfür aufgewandte Geld ersetzt (Deckungskauf) handelt es sich bei dieser Geldzahlung um Schadensersatz statt der Leistung - er hat den ursprünglichen Gegenstand durch den Deckungskauf ersetzt, würde er zusätzlich die Leistung erhalten, hätte er praktisch zwei Gegenstände und wäre damit bereichert. Er muss sich also nach § 281 Abs. 4 BGB entscheiden, ob er Geld oder die vereinbarte Leistung verlangen will.
Mietet sich der Gläubiger nur einen Ersatz für den Zeitraum von der Fälligkeit bis zur tatsächlichen Erbringung handelt es sich hingegen um einen Verzögerungsschaden (§ 280 Abs. 2 BGB). Denn die Leistung zum Zeitpunkt der Erbringung wird durch alles was vorher geschieht nicht berührt - der Gläubiger steht nicht besser als ohne die Pflichtverletzung, sondern so, wie er ohne diese stehen würde. Er ist also nicht bereichert.