a. Wie grenzt man Scha­denser­satz statt der Leis­tung ab?

aa. Wie grenzt man ab, wenn die Leis­tung (noch) nicht er­bracht wur­de?

Wenn die Leis­tung (noch) nicht er­bracht wor­den ist, aber noch er­bracht wer­den kann, müs­sen Sie sich fra­gen, wie der Gläu­bi­ger ste­hen wür­de, wenn er die Geld­zah­lung und die Leis­tung er­hal­ten wür­de. Dies gilt auch wenn der Gläu­bi­ger sich an der Ver­let­zung von Rück­sicht­nah­me­pflich­ten (§ 241 Abs. 2 BGB) stört, die ja grds. die Leis­tungs­pflicht un­be­rührt las­sen.

Hat sich der Gläu­bi­ger be­reits einen Er­satz be­schafft und will das hier­für auf­ge­wandte Geld er­setzt (De­ckungs­kauf) han­delt es sich bei die­ser Geld­zah­lung um Scha­denser­satz statt der Leis­tung - er hat den ur­sprüng­li­chen Ge­gen­stand durch den De­ckungs­kauf er­setzt, würde er zu­sätz­lich die Leis­tung er­hal­ten, hätte er prak­tisch zwei Ge­gen­stände und wäre da­mit be­rei­chert. Er muss sich also nach § 281 Abs. 4 BGB ent­schei­den, ob er Geld oder die ver­ein­barte Leis­tung ver­lan­gen will.

Mie­tet sich der Gläu­bi­ger nur einen Er­satz für den Zeit­raum von der Fäl­lig­keit bis zur tat­säch­li­chen Er­brin­gung han­delt es sich hin­ge­gen um einen Ver­zö­ge­rungs­scha­den (§ 280 Abs. 2 BGB). Denn die Leis­tung zum Zeit­punkt der Er­brin­gung wird durch al­les was vor­her ge­schieht nicht be­rührt - der Gläu­bi­ger steht nicht bes­ser als ohne die Pf­licht­ver­let­zung, son­dern so, wie er ohne diese ste­hen wür­de. Er ist also nicht be­rei­chert.

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