4. Wer ist "Fiktivkaufmann" (§ 5 HGB)?
a. Für welche Fälle bietet § 5 HGB unstreitig keine Lösung?
§ 5 HGB fordert, ein "unter der Firma betriebenes Gewerbe". Das bedeutet: Es muss unter einer Bezeichnung (die nicht notwendigerweise zulässig im Sinne von §§ 17 ff. HGB ist, insbesondere also keinen Rechtsformzusatz erfordert) tatsächlich ein Gewerbe betrieben werden.
Nicht anwendbar ist § 5 HGB daher, wenn
- hinter der eingetragenen Firma ein als freier Beruf betriebenes Unternehmen steht,
Ein Arzt wird nicht zum Kaufmann, wenn er im Handelsregister steht. Ebenso wenig genügt es, dass ein Anwalt im Register eingetragen ist.
- die Tätigkeit einer Personenaußengesellschaft weder gewerblich noch vermögensverwaltend (§ 105 Abs. 2 HGB) ist,
Auch eine Anwaltskanzlei mit 100 Partnern kann allein durch Eintragung nicht zur OHG werden.
- und erst Recht nicht, wenn unter der eingetragenen Firma gar kein Unternehmen (mehr) betrieben wird.
Wer sich nur zum Spaß in das Register eintragen lässt, wird dadurch nicht zum Kaufmann. Ebenso wenig ist man nach Betriebseinstellung noch Kaufmann nach § 5 HGB.